Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Insolvenzreife
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Durch eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshofes (BGH) die Pflichten des Geschäftsführers bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer verschoben.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war bei Eintreten der Insolvenzreife einer Kapitalgesellschaft der Geschäftsführer immer in einer Zwickmühle. Auf der einen Seite ist er verpflichtet, das Unternehmen zu sanieren, auf der anderen Seite darf er mit dem Eintreten der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr an Dritte leisten, weil er sich ansonsten schadensersatzpflichtig macht. Hiervon wird eine Ausnahme zugelassen, wenn die Aufwendungen im Ergebnis dazu dienten, die Masse zu erhalten. Für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Lohnsteuer wurde dies nicht angenommen. Führte der Geschäftsführer diese ab, haftete er und musste die Beträge aus eigenem Vermögen nach der Rechtsprechung der Zivilsenate wieder zurück führen. Führte er die Lohnsteuer und Sozialversicherung dagegen nicht ab, machte er sich nach Auffassung der Strafsenate strafbar, so dass er letztlich in einem unauflöslichen Dilemma stand.
Damit hat der II. Senat jetzt Schluss gemacht. Er hat seine Rechtsprechung an die der strafrechtlichen Senate angepasst. Mit Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06) hat er jetzt die Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung und der Lohnsteuer als Zahlungen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und damit als massedienlich angesehen, so dass eine Erstattungspflicht jetzt ausscheidet. Nicht auszahlen darf er nach wie vor die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung sowie die Löhne selbst, es sei denn, dass diese (etwa zur Aufrechterhaltung einer Produktion) für die Erhaltung der Masse von Bedeutung sind.
Unser Tipp:
- Jegliche Aktivitäten eines Geschäftsführers einer GmbH (oder GmbH und Co KG) nach dem Eintritt der Krise der GmbH, also weit vor dem Eintritt der Insolvenzreife, finden in einem rechtlichen Minenfeld statt.
- Holen Sie sich in solch einer Situation qualifizierten fachlichen Rat ein, wenn Sie nicht auch Ihre persönlichen Finanzgrundlagen aufs Spiel setzen wollen.
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