Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2019 erhöht
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden zum 01. Juli 2019 erhöht. Der pfändbare Betrag hängt von der Zahl der Unterhaltsberechtigten ab.
Der Pfändung unterliegen die die nachstehenden Beträge übersteigenden Summen.
Berechtigte | Bis 30.6.19 | Ab 1.7.19 |
Alleinstehend | 1139,99 € | 1178,59 € |
1 Berechtigter | 1569,99 € | 1629,99 € |
2 Berechtigte | 1799,99 € | 1869,99 € |
Beträge, die jenseits von 3.613,08 € liegen, sind in voller Höhe pfändbar. Zukünftig ändern sich die Freigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a I Nr. 1 EStG.
Sollten Sie als Arbeitgeber Pfändungen des Gehaltes von Arbeitnehmern zu beachten haben, so ist dies bei den Gehaltsauszahlungen ab Juli 2017 zu berücksichtigen. Besonderheiten ergeben sich lediglich bei Unterhaltsverpflichtungen, wo geringere Pfändungsfreigrenzen gelten. Besonderheiten gelten auch, wo eine genaue Höhe des pfändungsfreien Betrages im Gerichtsbeschluss angegeben ist. Hier muss der Arbeitnehmer in der Regel einen Antrag bei Gericht stellen.
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