Das neue AGB-Recht – Zur Schuldrechtsreform
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Die zum 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform hat eine Vielzahl von Änderungen mit sich gebracht. Zu den Themen Gewährleistung, Kaufrecht und Baurecht sind bereits Rechtstipps veröffentlicht, weitere werden noch folgen. Übergreifend auf alle Bereiche hat die Schuldrechtsreform aber auch zu einer Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geführt, sei es im Kaufrecht, Baurecht oder Arbeitsrecht oder sonstigen Bereichen.
Diese Änderungen des AGB-Rechts machen es erforderlich, dass AGB an die neue Rechtslage angepasst werden. Für punktuelle Austauschverträge (Kaufvertrag, Werkvertrag) hat der Gesetzgeber keine Übergangsfristen vorgesehen. Die neue Regelung gilt bereits seit dem 01.01.2002. Die Verwendung der bisherigen AGB kann deshalb gravierende finanzielle Verluste zur Folge haben. Die AGB können unwirksam sein und damit zu unbeabsichtigten Haftungsfolgen führen. Für schon bestehende Dauerschuldverhältnisse, also Verträge, die über einen längeren Zeitraum laufen wie Mietverträge, Kreditverträge, Versicherungsverträge, Vertriebsverträge, Leasingverträge, Franchiseverträge, Dienstverträge, Beratungsverträge, Rahmenverträge für Serienlieferungen, Verlagsverträge gilt die neue Rechtslage erst zum 01.01.2003.
Erfasst sind alle Regelungen in Standardverträgen oder etwa Einkaufs- und Verkaufsbedingungen.
Das bisher in einem speziellen Gesetz geregelte AGB-Recht wurde jetzt teilweise in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Die Verfahrensregeln wurden in das neu geschaffene Unterlassungsklagengesetz aufgenommen.
Die Schuldrechtsreform hat insgesamt ein neues Vokabular eingeführt. AGB müssen deshalb an das neue Vokabular sprachlich angepasst werden. Außerdem wurde das AGB-Recht inhaltlich geändert. Die wichtigsten Regelungen in Kürze:
- Das Transparenzgebot ist jetzt ausdrücklich im Gesetz geregelt. Danach müssen Vertragsbestimmungen klar und verständlich sein. Der rechtsunkundige Durchschnittskunde muss die Benachteiligung in einer Regelung erkennen können, ohne vorher Rechtsrat einholen zu müssen. Ist eine Vertragsbestimmung nicht klar und verständlich, dann kann sich gemäß § 307 BGB (neu) daraus eine unangemessene Benachteiligung ergeben. Eine derartige Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung.
- Bei der Haftung für Sach- und Rechtsmängel wurden die Möglichkeiten für einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Gewährleistung sowie für eine allgemeine Haftungsfreizeichnung stark eingeschränkt. Erleichterungen gibt es nur beim Gebrauchthandel, beim Kauf von gebrauchten Häusern oder Eigentumswohnungen und bei öffentlichen Versteigerungen.
- Die Haftung für Körperschäden kann auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden.
- Bei der Begrenzung der Haftung kann nur eine Begrenzung auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden vorgenommen werden.
- Bei der Vereinbarung einer Schadenspauschale muss dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet sein.
- Bei neuen Sachen kann die Verjährung nicht verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen kann ausnahmsweise eine Verjährungsfrist von nicht weniger als einem Jahr vereinbart werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (bisher fristlose Kündigung) wurde geändert.
- Die gesetzlichen Bestimmungen des Verzugseintritts wurden geändert.
Das AGB-Recht findet gegenüber Unternehmern nur eingeschränkte Anwendung. Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
AGB werden in den Vertrag einbezogen wie bisher durch ausdrücklichen Hinweis des Verwenders, die Möglichkeit der Kenntniserlangung durch den Vertragspartner und das Einverständnis des Vertragspartners mit der Geltung. Neu ist, dass die Möglichkeit zur Kenntniserlangung eine etwaige körperliche Behinderung des Vertragspartners berücksichtigen muss, vor allem Sehbehinderungen.
Die Regelungen gelten jetzt neu, wenn auch eingeschränkt, auch für Anbieter von Telekommunikationsleistungen und für die Post.
Unser Rat:
- Wer bestehende Verträge hat, muss prüfen, inwieweit sich Änderungen für ihn ergeben und inwieweit ein Regelungsbedarf besteht.
- Wer neue Verträge schließt, muss die neuen Regelungen berücksichtigen. Einmal geschlossene Verträge haben Gültigkeit.
- In allen Fällen muss eine redaktionelle Überarbeitung Ihrer AGB erfolgen.
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