Das neue Schadensersatzrecht 2002
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Die zum 01. August 2002 in Kraft getretene Schadensersatzreform hat schwerwiegende Änderungen mit sich gebracht, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Der Anspruch auf Schmerzensgeld wurde erweitert. Gab es bislang Schmerzensgeld nur in eng begrenzten Fällen, so besteht jetzt ein allgemeiner Anspruch. Es gibt Schmerzensgeld jetzt wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Der Anspruch ist nicht mehr verschuldensabhängig. Überall dort, wo ein Schadensersatzanspruch besteht, kann Schmerzensgeld gefordert werden. (Beispiel: Ein Kraftfahrzeug kommt auf einer Ölspur ins Schleudern, die auch für einen Idealfahrer nicht zu erkennen war). Schmerzensgeld gibt es jetzt auch bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen, so bei Ansprüchen wegen Sach- und Werkmängeln, wegen Mängeln an der Mietsache (Beispiel: Die fehlerhaft angeschlossene Elektroheizung führt zu Verbrennungen), wegen Reisemängeln, bei Ansprüchen aus Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag, bei Ansprüchen allgemein wegen Pflichtverletzung. Ist bei einer Vertragsverletzung Verschulden erforderlich, so wird es zunächst vermutet.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Unternehmer aus Vertrag für die Fehler seiner Mitarbeiter einzustehen hat und sich nicht mehr entlasten kann. (Beispiele: die fehlerhaft angeschlossene elektrische Anlage – der Kamin, der die Abgase nicht vollständig abführt – das fehlerhaft errichtete Gerüst, das schon bei einem leichten Windstoß umstürzt). Darüber hinaus erstreckt sich die Unternehmerhaftung auch auf das Versagen eingeschalteter selbstständiger Unternehmer. (Beispiel: Der Reiseveranstalter schuldet Schmerzensgeld, wenn der örtliche Hotelier sein Gebäude nicht in Ordnung hält – bei einem Ausflug stürzt die Pferdekutsche um). - Der Ersatzanspruch bei Schäden wurde eingeschränkt. Gerade im Bereich von Verkehrsunfällen und in allen Fällen von Sachbeschädigungen ist es üblich, auf Gutachtensbasis abzurechnen. Jetzt kann die Umsatzsteuer nur noch ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie auch tatsächlich anfällt.
- Das Risiko des Autofahrers wurde verschärft. Bislang schied eine Mithaftung eines Unfallbeteiligten wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs dann aus, wenn es sich bei einem Unfall um ein unabwendbares Ereignis handelte. Das war der Fall, wenn auch ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Jetzt scheidet eine derartige Mithaftung nur aus, wenn höhere Gewalt z. B. Erdrutsch vorliegt.
- Kinder haften jetzt erst ab dem 10. Lebensjahr, wenn sie einen Unfall im Straßenverkehr verursachen. (Beispiel: Ein Kraftfahrer verreißt auf Grund eines plötzlich auf die Straße laufenden Kindes das Steuer und fährt in ein entgegenkommendes Fahrzeug).
- Jetzt gilt die Anhängerhaftung. Auch die Halter von Anhängern (Lkw- und Wohnwagengespanne) haften nunmehr nach den Regeln des Straßenverkehrsrechts.
- Die Haftung für Insassen bei Personenbeförderung wurde auf unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig beförderte Insassen erweitert. Die Haftung für Geschädigte innerhalb und außerhalb eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs ist jetzt gleich.
- Die Geltendmachung von Ansprüchen durch Geschädigte bei fehlerhaften Arzneimitteln wurde erleichtert. Der Geschädigte hat jetzt einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer. Es wurden Beweiserleichterungen geschaffen.
- Die Haftungshöchstbeträge wurden bei Personenschäden auf einen Kapitalbetrag von 600.000 € und eine Jahresrente von 36.000 € angehoben.
- Die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für eine falsche Begutachtung wurde geregelt. Die Neuerungen gelten im wesentlichen nur für die Abwicklung von Folgen solcher Schadensereignisse, die nach dem 31. Juli 2002 eintreten.
Unser Rat:
- Bestehende Verträge zwischen Unternehmern müssen überprüft werden.
- Neue Verträge zwischen Unternehmern müssen die neue Rechtslage berücksichtigen.
- Prüfen Sie Ihre eigene Haftpflichtversicherung.
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