Investitionsgüterverkauf durch Unternehmen
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Neben den laufenden Geschäften hat ein Unternehmen regelmäßig auch Investitionsgüter zu kaufen und zu verkaufen. Ein typischer, aber kritischer Fall ist der Verkauf von Kraftfahrzeugen, auch wenn der Unternehmer sie teilweise privat nutzt.
Im Rahmen der Schuldrechtmodernisierung hat der Gesetzgeber auch den Verbrauchsgüterkauf gesondert geregelt, wobei der Gesetzgeber hierbei davon ausgeht, dass in all diesen Fällen eine typisierbare Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer besteht. Soweit der Verkauf beweglicher Sachen durch ein Unternehmen zu dessen Standardgeschäft gehört, ist dies regelmäßig unproblematisch.
Anders sieht dies aus, wenn ein Unternehmen branchenfremde Nebengeschäfte ausführt. Hier stellt sich die Frage, ob auf diesen Fall dieses spezielle Verbraucherprivatrecht anzuwenden ist.
Mit einer Entscheidung des BGH steht jetzt fest, dass auch dieser Fall unter die Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs fällt.
Dies bedeutet in der Praxis, dass etwa bei einem Verkauf eines gebrauchten Pkws durch den Unternehmer ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss unwirksam ist.
Dies hat weiter zur Konsequenz, dass gesetzlich vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von 6 Monaten seit diesem Zeitpunkt der Sachmangel zeigt.
Zu beachten ist hierbei auch, dass das Gesetz ausdrücklich auch ein Umgehungsverbot ausspricht. Damit soll verhindert werden, dass etwa durch einen Gebrauchtwagenhändler als Agenten der Vertrag abgeschlossen werden kann. Als eine solche Umgehung kann es auch angesehen werden, wenn der Geschäftsführer einer GmbH einen Pkw für sich privat erwirbt, um diesen später (als Verbraucher) an einen anderen Verbraucher zu verkaufen. Ob sich dies auf solche Fälle beschränkt, bei denen Autohändler mehr oder weniger beteiligt sind, oder ob dies auch für alle anderen Fälle gilt, ist bisher in der Rechtsprechung nicht entschieden, die Risiken sind hier allerdings nicht gering.
Dies wird von den Einzelfällen abhängig sein, etwa davon, ob der Privatmann nach der Veräußerung durch das Unternehmen das Fahrzeug auf sich privat angemeldet hat und welcher zeitliche Rahmen zwischen Kauf und Weiterverkauf gegeben war.
Wer Unternehmer ist, wird durch § 14 BGB näher festgelegt. Hierzu gehören nicht nur gewerbliche Unternehmen sondern ebenso auch Selbstständige. Auch der Arzt oder Anwalt ist als Unternehmer in diesem Sinne anzusehen.
Unser Tipp:
Bei Gebrauchtwagenverkauf an Verbraucher ist Vorsicht geboten.
Stellen Sie sicher, dass die getroffenen Vereinbarungen auch der Rechtsordnung standhalten.
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