Zu geringe Wohnfläche als Mangel
- Details
Mit Urteil vom 24.03.2004 hat der BGH entschieden, dass der Mieter die Miete mindern kann, wenn die Wohnung um mehr als 10 % kleiner ist als im Vertrag angegeben.
Der Mieter einer Wohnung kann die Miete mindern, wenn die Mietsache einen Mangel hat. Der Gebrauchswert muss durch den Mangel erheblich gemindert sein. Durch eine geringere Größe, als im Mietvertrag angegeben, kann der Gebrauchswert eingeschränkt sein.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass eine um mehr als 10 % kleinere Wohnung mangelhaft ist. Bei einem derart erheblichen Flächenmangel spricht bereits eine Vermutung für die Gebrauchsbeeinträchtigung. Hierbei ist es unerheblich, ob die Größe fest vereinbart wurde oder nur eine „circa - Angabe“ gemacht wurde.
Dies hat Konsequenzen für die Miethöhe. Die Miete kann entsprechend der prozentualen Flächenabweichung gemindert werden. Ferner hat dies Konsequenzen für die Betriebskostenabrechnung, soweit diese nach der Wohnfläche erfolgt. Die Mieter können Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge verlangen.
Aktuelle Veranstaltungen
Typische Rechtsfragen einfach und verständlich erklärt. Besuchen Sie unsere Veranstaltungen in Bonn – die Teilnahmegebühr beträgt nur 10 Euro. Wir freuen uns auf Sie!
Wie mache ich ein Testament?
3. März 2022
17. November 2022
Scheidung richtig – Fehler vermeiden
22. März 2022
9. November 2022
Sicher ins Eigenheim – Baurecht für Bauherrn
30. März 2022
22. September 2022
WEG-Recht für Eigentümer
8. Juni 2022
Neue Entwicklungen im Mietrecht
September 2023
"Recht Aktuell" – Neue Ausgabe
Unser regelmäßiger Rechtsreport mit aktuellen Themen und Urteilen. Unser kostenloser Service für alle Mandanten und Interessenten – jetzt per Post oder E-Mail bestellen.
- Mietrechtsreform 2019
- Vererblichkeit eines Faccebook-Accounts
- Schimmel im Altbau
- Prüfbarkeit einer Schlussrechnung
- Vermietung einer Eigentumswohnung für Feriengäste
- Rückforderung eines Wohnrechts wegen Verarmung