Verzicht auf Kündigung
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Mit Urteil vom 22. Dezember 2003 hat der BGH entschieden, dass der Mieter auf sein Kündigungsrecht verzichten kann.
Nach dem Mietvertrag war eine Wohnung auf unbestimmte Zeit angemietet worden. Gemäß einem Zusatz sollten die Mieter für 60 Monate auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht verzichten. Die Mieter kündigten vor Mietbeginn. Durch die Mietrechtsreform wurde der einfache Zeitmietvertrag abgeschafft und es ist unzulässig, längere Kündigungsfristen zu vereinbaren als im Gesetz vorgesehen.
Der BGH hat ausgeführt, dass ein Verzicht nicht darunter fällt. Damit eröffnet sich insbesondere die Möglichkeit, etwa bei Beginn eines Mietverhältnisses, eine Vereinbarung zu treffen, bei der das Mietverhältnis eine gewisse Mindestzeit bestehen muss. Wegen der notwendigen Abgrenzung ist allerdings eine sorgfältige Vertragsformulierung nötig.
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