Zwischenmieter kann kündigen
- Details
Mit Urteil vom 19. Dezember 2003 hat der BGH entschieden, dass auch der Zwischenmieter den Hauptvertrag wegen Gesundheitsgefährdung kündigen kann.
Der Mieter einer Wohnung oder anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Räume kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Benutzung z. B. wegen Feuchtigkeit und Schimmel gesundheitsgefährdend ist. Der Vermieter hat dieses Recht nicht. Der Zwischenmieter ist regelmäßig zugleich aber auch Vermieter. Er mietet die Räume, um sie gewerblich weiter zu vermieten. Er nutzt die Räume nicht selbst. Deshalb war es umstritten, ob er kündigen darf.
Der BGH hat jetzt klargestellt, dass der Zwischenmieter das Hauptmietverhältnis – wie jeder andere Mieter auch – jedenfalls dann kündigen kann, wenn er den gesundheitsgefährdenden Zustand nicht selbst herbeigeführt hat.
Aktuelle Veranstaltungen
Typische Rechtsfragen einfach und verständlich erklärt. Besuchen Sie unsere Veranstaltungen in Bonn – die Teilnahmegebühr beträgt nur 10 Euro. Wir freuen uns auf Sie!
Wie mache ich ein Testament?
3. März 2022
17. November 2022
Scheidung richtig – Fehler vermeiden
22. März 2022
9. November 2022
Sicher ins Eigenheim – Baurecht für Bauherrn
30. März 2022
22. September 2022
WEG-Recht für Eigentümer
8. Juni 2022
Neue Entwicklungen im Mietrecht
September 2023
"Recht Aktuell" – Neue Ausgabe
Unser regelmäßiger Rechtsreport mit aktuellen Themen und Urteilen. Unser kostenloser Service für alle Mandanten und Interessenten – jetzt per Post oder E-Mail bestellen.
- Mietrechtsreform 2019
- Vererblichkeit eines Faccebook-Accounts
- Schimmel im Altbau
- Prüfbarkeit einer Schlussrechnung
- Vermietung einer Eigentumswohnung für Feriengäste
- Rückforderung eines Wohnrechts wegen Verarmung