Unpünktliche Mietzahlung
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Der BGH hat durch Urteil vom 11. Januar 2006 die Kündigung des Vermieters wegen unpünktlicher Mietzahlung erleichtert.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen bei fortdauernder unpünktlicher Mietzahlung. Bisher forderte die Rechtsprechung vor Ausspruch der Kündigung eine dreimalige verspätete Zahlung nach Abmahnung innerhalb eines Jahres. Verspätete Zahlungen vor Abmahnung wurden nicht berücksichtigt.
Die Abmahnung soll dem Mieter die Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern.
Der BGH hat nun entschieden, dass eine Kündigung schon dann möglich sein kann, wenn ein Mieter nach einer Abmahnung wegen verspäteter Mietzahlung erneut in Rückstand gerät. Die fortdauernde unpünktliche Zahlung muss nicht nur in der Zeit nach der Abmahnung geschehen sein. Es kann ausreichen, wenn der Mieter schon einige Zeit vorher unpünktlich gezahlt hat, abgemahnt wurde, dann zunächst pünktlich zahlt und dann wieder unpünktlich zahlt, abgemahnt wird und trotzdem wieder unpünktlich zahlt.
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