Leerstand von Wohnungen bei den Betriebskosten
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Mit Urteil vom 31. Mai 2006 hat der BGH klargestellt, dass nicht nach Verbrauch abzurechnende Betriebskosten auch auf leer stehende Wohnungen umzulegen sind und insoweit vom Vermieter zu tragen sind.
Nicht nach dem Verbrauch oder der Verursachung erfasste Betriebskosten müssen im Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtfläche umgelegt werden. Hat der Vermieter Leerstand, dann hätte der Vermieter danach die Kosten der betroffenen Wohnungen selbst zu tragen. Das kann zu erheblichen finanziellen Einbußen des Vermieters führen und unangemessen sein.
Nach Ansicht des BGH hat der Vermieter aber das Vermietungsrisiko und damit auch das Leerstandsrisiko. Eine andere Verteilung würde für den Mieter unübersichtlich und könnte von diesem nur schwer überprüft werden. Ein zeitweiliger Leerstand soll deshalb unbeachtlich sein. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine von 35 Wohnungen vorübergehend leer gestanden.
Etwas anderes kann gelten bei erheblichen, dauerhaften Leerständen und im Falle von verbrauchs- und verursachungsabhängigen Betriebskosten. Das sind vor allem die Kosten für Wasser, Abwasser und Müllbeseitigung.
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