Unrichtig festgestellter Beschluss der WEG-Versammlung
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Was geschieht, wenn der Vorsitzende einer Wohnungseigentümerversammlung das Beschlussergebnis nicht richtig feststellt? Was gilt in diesem Falle?
Mit Urteil vom 23.08.2001 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese umstrittene Rechtsfrage jetzt verbindlich dahingehend entschieden, dass die Feststellung des Vorsitzenden maßgeblich ist.
Im konkreten Fall ging es um einen Beschluss über die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Eine Minderheit der Wohnungseigentümer hatte dem Antrag zugestimmt. Die Mehrheit enthielt sich der Stimmen. Nein-Stimmen gab es nicht. Der Antrag war damit angenommen.
In der vom Verwalter erstellten Versammlungsniederschrift war daraufhin die Feststellung vermerkt „Über den Hilfsantrag konnte kein gültiger Beschluss gefasst werden“. Die Meinung darüber, wie dieses Auseinanderfallen von tatsächlicher Annahme und unrichtiger Feststellung zu behandeln ist, gingen in Rechtsprechung und Literatur auseinander.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Feststellung und die Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter maßgeblich ist. Die Feststellung und Bekanntgabe ist im Regelfall Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.
Das hat wiederum zur Folge, dass ein derartiger Beschluss nicht unwirksam ist, sondern lediglich anfechtbar ist. Hierbei sind die Anfechtungsfristen sorgfältig zu beachten.
Unser Rat:
- Vergleichen Sie immer das Ergebnis der Abstimmung mit dem Ergebnis der Feststellung durch den Versammlungsleiter. Gibt es hier keine Übereinstimmung, dann prüfen Sie, inwieweit der Beschluss angefochten werden sollte. Sorgen Sie für eine sorgfältige Niederschrift der Beschlüsse. Die Frist zur Anfechtung beträgt 1 Monat.
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