Kein Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Arglist
- Details
- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Kann der Käufer einer Eigentumswohnung trotz Mängelbeseitigung vom Kaufvertrag zurücktreten? Dieses hat der BGH durch Urteil vom 12.03.2010 verneint.
In einer Wohnungseigentumsanlage war eine von drei Wohnungen von Feuchtigkeit befallen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschloss, einen Architekten mit der Feststellung von Ursache und Kosten zu beauftragen. Einer der Eigentümer, der von der Feuchtigkeit nicht unmittelbar betroffen war, verkaufte dann seine Wohnung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen Mängeln. Den Beschluss der WEG sowie die Feuchtigkeit in der weiteren Wohnung verschwieg er dem Erwerber. Der Käufer zahlte und bezog die Wohnung. Die WEG beschloss dann die Beseitigung der Mängel.
Daraufhin forderte der Käufer den Verkäufer zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden auf. Der Verkäufer erklärte, die Kosten für die Beseitigung zu übernehmen und bot an, entsprechend Sicherheit zu leisten. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.
Ein Käufer kann wegen eines Mangels grundsätzlich nur zurücktreten, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Eine Ausnahme gilt, wenn der sofortige Rücktritt angemessen ist. Hat der Verkäufer den Käufer getäuscht, dann wird hierdurch grundsätzlich das Vertrauen des Käufers in eine Mängelbeseitigung zerstört und es ist dem Käufer unzumutbar, noch Mängelbeseitigung zu verlangen.
Das gilt nach Ansicht des BGH dann nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdecken des Mangels gleichwohl eine Frist zur Beseitigung setzt. Dadurch zeigt der Käufer, dass sein Vertrauen eben nicht erschüttert ist. Beseitigt der Verkäufer den Mangel fristgerecht, kann der Käufer nicht mehr zurücktreten.
Die Beseitigung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum kann aber nur die WEG vornehmen. Die einzelnen Eigentümer müssen die Kosten entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zahlen. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Verkäufer den Käufer von seinen anteiligen Kosten freistellt, es feststeht, dass die Arbeiten innerhalb angemessener Zeit vorgenommen werden und die Freistellung gesichert ist.
Unser Rat:
- Überlegen Sie genau, welches Ziel Sie anstreben, bevor Sie sich mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen.
- Hierbei ist auch das Risiko zu berücksichtigen, dass bei Arglist ausnahmsweise eine Fristsetzung nötig sein kann.
Aktuelle Veranstaltungen
Typische Rechtsfragen einfach und verständlich erklärt. Besuchen Sie unsere Veranstaltungen in Bonn – die Teilnahmegebühr beträgt nur 10 Euro. Wir freuen uns auf Sie!
Wie mache ich ein Testament?
Januar 2019
14. November 2018
Scheidung richtig – Fehler vermeiden
Februar 2019
9.Oktober 2018
Sicher ins Eigenheim – Baurecht für Bauherrn
März 2019
12. September 2018
Kinder haften für ihre Eltern
7. Juni 2018
Neue Entwicklungen im Mietrecht
27. September 2018
"Recht Aktuell" – Neue Ausgabe
Unser regelmäßiger Rechtsreport mit aktuellen Themen und Urteilen. Unser kostenloser Service für alle Mandanten und Interessenten – jetzt per Post oder E-Mail bestellen.
- Das neue Baurecht 2018 - Ein erster Überblick
- Das Ende der Anbietpflicht
- Eigenbedarf bei der GbR
- Abrechnung von Mängelbeseitigungsarbeiten
- Behandlung eines Wohnungsrechts
- Werkvertrag und kaufrechtliche Mängelhaftung 2018
- Düsseldorfer Tabelle 2018