Die Laubrente
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Mit Urteil vom 27.10.2017 hat der BGH geklärt, wann der Nachbar eine Laubrente verlangen kann.
Die Parteien des Streits sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen unmittelbar an der Grenze hochgewachsene Bäume. Der Kläger gibt an, die Bäume verschatten sein Grundstück, bewirken starken Laubfall und Vermoosung seines Hauses und beeinträchtigen die gärtnerische Nutzung ganz erheblich. Er verlangt die Beseitigung der Bäume, hilfsweise Beseitigung des Überhangs und Kürzung der Bäume auf 3 m. Er verlangt Ersatz für erhöhte Reinigungskosten und Mehrkosten für Obst und Gemüse, weil er wegen der Verschattung des Grundstücks Obst und Gemüse nicht anbauen könne.
Der BGH hat der Klage teilweise stattgegeben. Grundsätzlich kann ein Nachbar die Beseitigung von Bäumen oder die Kürzung verlangen, wenn die Bäume den landesrechtlichen Abstand zur Grenze nicht einhalten. Dafür gibt es aber eine Ausschlussfrist. Ist die Ausschlussfrist abgelaufen, kann eine Beseitigung oder Kürzung nicht mehr verlangt werden. Gehen von einem Grundstück aber Einwirkungen auf ein anderes Grundstück aus, die der Nachbar nicht dulden muss, aber auch nicht verhindern kann, dann kann ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Form einer „Rente“ bestehen. Erforderlich sind Nachteile, die unzumutbar sind. Vom Gesetz erfasst sind von Bäumen ausgehende Beeinträchtigungen. Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen oder das Tropfen von Linden können eine unzumutbare Beeinträchtigung sein. Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen reicht dagegen nicht. Die Moosbildung auf dem Dach ist deshalb hinzunehmen. Eine wesentliche Beeinträchtigung kann aber vorliegen, wenn Dachrinnen und die Abläufe am Haus häufiger als sonst gereinigt werden müssen. Hier sind die jeweiligen Kosten maßgeblich.
Das ganze Problem ist nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Beseitigung von Wurzeln und Zweigen. Dringen von einem Grundstück Wurzeln eines Baumes oder Strauches in das Nachbargrundstück ein, dann dürfen die Wurzeln abgeschnitten werden. Herüberwachsende Zweige können abgeschnitten werden, wenn man dem Nachbarn vorher vergeblich eine Frist gesetzt hat. Erforderlich ist aber immer, dass die Wurzeln oder Zweige beeinträchtigen.
Unser Tipp
Wollen Sie einen Ausgleichsanspruch geltend machen, achten Sie auf eine genaue Begründung. Pauschale Ausführungen führen nicht zum Erfolg.
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