Geschäftsführerpflichten bei GmbH-Krise
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Steckt eine GmbH in einer Unternehmenskrise, steht seit 2008 insbesondere der Geschäftsführer der Gesellschaft in der Pflicht.
Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung des BGH hat ihm mittlerweile eine Vielzahl von Pflichten auferlegt, die ohne rechtzeitige und eingehende Beratung durch Spezialisten in der Praxis nicht mehr zu bewältigen sind. Neben den bereits durch das Gesetz bestehenden Pflichten ist auch eine Vielzahl von Verpflichtungen, die die Rechtsprechung im Laufe von vielen Jahren herausgearbeitet hat, einzuhalten.
In einer neueren Entscheidung hat der BGH erneut bekräftigt, dass der Geschäftsführer sich nicht auf seine eigenen Kenntnisse verlassen darf. Vermag er nicht selbst einzuschätzen, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist, muss er bei ersten Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich eine fachlich qualifizierte Person mit der Prüfung beauftragen, wenn er sich selbst entlasten will.
Hierbei muss er
- einen möglichst unabhängigen Berater einschalten
- seinen Berater über die Verhältnisse der Gesellschaft umfassend unterrichten
- die erforderlichen Unterlagen vollständig offenlegen
- den Auftrag unverzüglich erteilen
- auf die unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken.
Hält sich der Geschäftsführer nicht an diese Regeln, so haftet er wegen Insolvenzverschleppung. Dies kann je nach der Situation zu erheblichen Forderungen des Insolvenzverwalters führen.
Die wichtigsten Empfehlungen aus der langjährigen Praxis des Unterzeichners:
- Suchen Sie einen im GmbH- und im Insolvenzrecht erfahrenen Berater auf.
- Effektive Beratung muss 1 Jahr vor Insolvenzantragstellung einsetzen! Je später beraten wird, desto geringer sind die Möglichkeiten.
- Es geht oft nicht nur um die spätere Insolvenz des Unternehmens, sondern häufig auch um die sich anschließende Privatinsolvenz der Betroffenen.
- Beratungskosten in 3-stelliger Höhe können oft 6-stellige Nachforderungen verhindern.
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