GmbH-Gründung mit Vorratsgesellschaft
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Die Gründung einer GmbH unter Verwendung einer so genannten Vorratsgesellschaft ist ein seit langer Zeit üblicher Weg, wenn eine sofortige Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens erforderlich ist oder eine zügige Gründung für die Beteiligten nötig wird. Insbesondere bei der Abwicklung von Unternehmenskäufen sind derartige Gesellschaften von großer praktischer Bedeutung.
Durch einen Beschluss vom 9. Dez. 2002 hat der BGH jetzt erneut zum einen die praktischen Anforderungen bei der Übertragung der Gesellschaft erhöht, aber auch gleichzeitig damit die Risiken der Beteiligten verschärft. Denn der BGH betrachtet eine solche Übernahme einer Gesellschaft als eine wirtschaftliche Neugründung. Dies hat zur Folge, dass der Geschäftsführer bei Abschluss des Vertrages zur Übernahme der Gesellschaft zu versichern hat, dass die Stammeinlage sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet. Dies hat nun zur Folge, dass möglicherweise auf diesem Wege Ansprüche auf Unterbilanzhaftung in Betracht zu ziehen sein werden oder gar durch den üblicherweise sehr schnellen Erwerb von Betriebsmitteln für diese Gesellschaft eine „verschleierte Sachgründung“ vorliegen könnte, mit all den damit bestehenden erheblichen Risiken.
Berücksichtigt man, dass das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechend anzuwenden sind, so wird deutlich, dass es nicht nur um die Anmeldung beim Registergericht geht, wenngleich auch die Entscheidung zu einem solchen Themenkomplex ergangen ist.
In einem weiteren Beschluss vom 7. Juli 2003 hat der BGH seine Rechtsprechung weitergeführt. Er hat dem Geschäftsführer aufgegeben, die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Gleichzeitig hat das Gericht für den Einsatzzeitpunkt einer etwaigen Unterbilanz- oder Handelndenhaftung explizit auf den Zeitpunkt der Offenlegung und damit praktisch der Anmeldung zum Register abgestellt.
Damit ist die ursprüngliche Befürchtung, dass Vorratsgesellschaften nicht mehr nutzbar sind, entfallen.
BGH II ZB 12/02 vom 9. Dez.2002 = GmbHR 2003, 227 und
BGH II ZB 4/02 vom 7. Juli 2003 (siehe www.bundesgerichtshof.de)
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