Sanierung von Unternehmen im Insolvenzverfahren erleichtert
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Soeben ist das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten.
Es findet Anwendung auf alle Insolvenzverfahren, die ab dem 01.03.2012 beantragt werden. Kernstück des Verfahrens ist ein reformiertes Insolvenzplanverfahren sowie die Erweiterung der Möglichkeiten der Eigenverwaltung. Die in der Diskussion befindlichen Reformbemühungen im Bereich der Verbraucherinsolvenz sind durch das Gesetz noch nicht angepackt worden. Hier ist die politische Diskussion noch nicht zu Ende, mit weiteren Änderungen des Verfahrens wird hier noch zu rechnen sein.
Eröffnungsverfahren
Einige Änderungen gibt es bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren. Hier sollen insbesondere Verzögerungen vermieden werden. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 InsO neuer Fassung wird ein Verzeichnis der Gläubiger mit den Forderungen bei einem Eigenantrag verpflichtend. Ansonsten wird der Antrag als nicht zulässig zurückgewiesen. Durch das Fehlen einzelner Forderungen wird die Eröffnung allerdings nicht behindert. Läuft der Geschäftsbetrieb noch weiter, müssen zudem noch weitere Angaben gemacht werden, etwa zur Zahl der Arbeitnehmer, den Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen und zu den größten Gläubigern.
Bei größeren Betrieben ist bereits im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss zu bilden, der den Interessen der Gläubiger Rechnung tragen soll. Größere Betriebe sind solche, die wenigstens zwei der nachstehenden Kriterien erfüllen:
- mehr als 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme
- mehr als 9,6 Mio. Umsatzerlöse
- mindestens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Auf Antrag kann auch bei kleineren Betrieben ein solcher Ausschuss gebildet werden. Der Gläubigerausschuss kann insbesondere bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Einfluss nehmen.
Insolvenzplanverfahren
Durch die Neuregelung im Gesetz soll dem Insolvenzplanverfahren eine stärkere Bedeutung zukommen. Bisher gab es ein solches Verfahren nur in seltenen Fällen. Durch die Neuregelung werden jetzt auch Eingriffe in die Rechtsstellung der Anteilseigner eines Unternehmens ermöglicht. So können insbesondere Kapitalschnitte erfolgen und Gläubiger können ihre Forderung in Eigenkapital umwandeln lassen, um so eine Sanierung des Unternehmens zu erreichen (Debt-Equity-Swap). Gleichzeitig werden auch die Rechtsmittel gegen eine solche Planinsolvenz gestrafft. Ein derartiges Insolvenzplanverfahren ist nach neuer Rechtslage auch bei Massearmut möglich.
Schutzschirmverfahren
Zur möglichst frühen Einleitung eines Insolvenzverfahrens wurde ein sogenanntes Schutzschirmverfahren eingeführt und die Eigenverwaltung erleichtert. Damit soll dem Unternehmen die Möglichkeit zur Erarbeitung eines Sanierungsplanes eröffnet werden, bevor es in das Insolvenzverfahren hineingeht. Das Schutzschirmverfahren setzt einen Antrag voraus. Diesem muss eine Bescheinigung eines in Insolvenzverfahren erfahrenen Beraters beigefügt werden, der bestätigt, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Gleichzeitig kann bei einem Antrag auf Eigenverwaltung auch ein vorläufiger Sachverwalter zur Kontrolle bestellt werden. Die Bescheinigung muss hierbei mit entsprechenden Gründen versehen werden. In diesem Fall kann das Gericht eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplanes festlegen, die höchstens drei Monate betragen darf. Während dieser Zeit kann das Gericht auf Antrag Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagen und bereits durchgeführte Maßnahmen einstweilen einstellen.
Insgesamt erhofft sich der Gesetzgeber damit insbesondere eine Verbesserung der Sanierungsinstrumente, nachdem sich herausgestellt hat, dass die bisherigen Maßnahmen noch nicht gereicht haben.
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