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Haftung des Steuerberaters der GmbH

In jüngerer Zeit hat der BGH in einigen Entscheidungen zur Haftung des Steuerberaters gegenüber einer GmbH oder dessen Gesellschaftern die Maßstäbe neu gesetzt.

In jüngerer Zeit hat der BGH in einigen Entscheidungen zur Haftung des Steuerberaters gegenüber einer GmbH oder dessen Gesellschaftern die Maßstäbe neu gesetzt. Hierdurch wurden die allgemeinen Risiken des Steuerberaters, insbesondere im Insolvenzfalle, deutlich reduziert, aber gleichzeitig auch Sonderfälle aufgezeigt, die weiterhin Gefahren für den Berater auslösen.

In der ersten Entscheidung im Juni 2012 hat der BGH festgestellt, dass auch der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer GmbH in den Schutzbereich eines zwischen der GmbH und seinem Steuerberater geschlossenen Vertrags einbezogen sein kann. Folge ist, dass unmittelbare Schadensersatzansprüche der Gesellschafter oder Geschäftsführer gegen den Berater  entstehen können. Hierbei muss für den Berater allerdings auch die Bedeutung seiner Tätigkeit für die Beteiligten erkennbar sein. Derartige Vorgänge liegen etwa dann vor, wenn die Beurteilung des Steuerberaters

  • für eine Kreditvergabe,
  • für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft,
  • für ein weiteres finanzielles Engagement eines Gesellschafters oder
  • für die Prüfung der Insolvenzreife einer Gesellschaft

in Auftrag gegeben wird. In all diesen Fällen ist der Steuerberater, der mit diesen Prüfungsaufgaben befasst ist, verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Untersuchungen anzustellen und seinen Auftraggeber über die Ergebnisse rechtzeitig zu unterrichten. Im konkreten Fall war der Berater mit einer Prüfung der Insolvenzreife betraut worden, die er aber erst verspätet abschloss. Hierdurch entstand ein erheblicher Schaden. Der BGH hat eine Schadensersatzpflicht grundsätzlich bejaht.

In einer weiteren Entscheidung im März  2013 hat der BGH zur Entlastung des Beraters entschieden, dass ein steuerberatendes Dauermandat bei einer GmbH bei üblichen Zuschnitt keine Verpflichtung des Steuerberaters beinhaltet, die GmbH bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht des Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung der Insolvenzreife in Auftrag zu geben. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht gegenüber dem Geschäftsführer persönlich. In dem konkreten Falle fehlte es an einem besonderen Auftrag an den Berater, der nur mit der Bilanzerstellung, aber keinen weiteren Untersuchungen beauftragt war. Soweit es zwar üblich ist, dass ein guter Steuerberater auf von ihm erkannte Probleme hinzuweisen pflegt, so ist ein derartiges Vorgehen des Beraters auch im steuerlichen Dauermandat keine Pflicht, sondern Kür. Dies war bisher in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Beurteilung des BGH hängt damit zusammen, dass der Geschäftsführer grundsätzlich selbst verpflichtet ist, die finanzielle Situation seines Unternehmens im Auge zu behalten.

Schließlich hat der BGH im Juni 2013 entschieden, dass dies nicht gilt, wenn der Steuerberater nur mit der Erstellung der Steuerbilanz beauftragt war, er im Rahmen dieser Bilanz aber Erklärungen (im Bilanzbericht) dahingehend abgibt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliegt. Hierbei hatte er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies er dies lediglich aufgrund der Erklärungen der Geschäftsführung dokumentiert.

In einem derartigen Fall haftet der Steuerberater der Gesellschaft wegen der Folgen einer deshalb verspäteten Insolvenzantragsstellung. Dies ist von Bedeutung, weil derartige Ansprüche regelmäßig der spätere Insolvenzverwalter geltend macht, der – anders als vielleicht der frühere Geschäftsführer – keinerlei Rücksichten auf die früheren Verdienste des Beraters nehmen wird. Allerdings ist besteht in diesen Fällen wegen der Verpflichtung des Geschäftsführers, die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft im Auge zu behalten, ein entsprechendes Mitverschulden der GmbH.

Unser Tipp:

Wer als Berater in diesem Feld tätig wird, sollte sich unbedingt mit den Haftungsrisiken und deren Abfangung auseinandersetzen.