Handelsrechtsreform
- Details
- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Das Handelsrechtsreformgesetz ist bekanntlich am 01.07.1998 mit Änderungen zum Kaufmannsbegriff und erweiterten Möglichkeiten zur Firmenbezeichnung in Kraft getreten. In diesem Jahre laufen nun die Übergangsfristen des Gesetzes aus. Das bedeutet:
Seit dem 01.01.2000 müssen eingetragene Kaufleute, Personengesellschaften (Kapitalgesellschaften mussten dies schon immer) und Partnerschaften auf ihren Geschäftspapieren folgende Angaben machen:
- vollständiger Firmenname
- Ort der Handelsniederlassung
- Rechtsform
- Registergericht des Firmensitzes
- Nummer der Eintragung im Handelsregister
Altes Briefpapier darf nicht mehr benutzt werden. Die Missachtung dieser Vorschriften kann vom Registergericht mit Zwangsgeld geahndet werden. Nicht zu den Geschäftspapieren gehören Werbeschriften, Vordrucke für Bestellscheine, Lieferscheine u. ä.
Seit dem 31.03.2000 müssen sich alle Kaufleute beim Handelsregister eintragen lassen. Hierbei ist die erste Eintragung für Altunternehmer gebührenfrei, spätere Änderungen kosten die üblichen Gebühren.
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