Ausnahmen beim Elternunterhalt
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Muss Unterhalt durch die erwachsenen Kinder an ihre betagten Eltern gezahlt werden oder werden die fehlenden Einkünfte durch öffentliche Kassen abgedeckt? Diese Frage beschäftigt mittlerweile einen Großteil einer Generation. Häufig wird hierbei der Einwand erhoben, dass sich der betroffene Elternteil gar nicht um seine Kinder gekümmert habe.
In einem Urteil vom 21.04.2004 hatte sich der BGH mit diesem Thema beschäftigt. Danach mussten Kinder für Eltern, die sich wegen einer psychischen Erkrankung lange nicht um die Familie kümmern konnten, keinen Elternunterhalt zahlen. In dem zu entscheidenden Fall war der Vater zunächst Soldat der Wehrmacht gewesen und nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch krank aus dem Zweiten Weltkrieg zurückgekehrt. Seit 1949 war er ununterbrochen in Kliniken. Seit 1988 lebte er in einem Alten- und Pflegeheim.
In einer neuen Entscheidung vom 15.09.2010 ging es um die gleiche Frage, nämlich ob das Kind aufgrund der Lebensumstände in der Kindheit überhaupt in Anspruch genommen werden konnte. In dem zu entscheidenden Fall litt die Mutter an einer Psychose. Sie hatte das Kind nur bis zur Trennung und Scheidung mit Unterbrechungen wegen Krankenhausaufenthalten (bis zum 12. Lebensjahr) versorgt. In der Zeit danach bestand kaum Kontakt.
Nach dem Gesetz sind auch Kinder ihren Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn sie bedürftig sind. Dieser Anspruch kann sich verkürzen. So z. B. wenn durch die Eltern keine ausreichende Altersvorsorge betrieben wurde. Oder wenn der Unterhalt für das Kind gar nicht oder nicht ordentlich gezahlt wurde. Ebenso, wenn das Kind verletzt, geschädigt oder belästigt wurde. Der Unterhaltsanspruch kann sogar ganz entfallen.
In dem 2010 zu entscheidenden Fall hat der BGH den Unterhaltsanspruch voll bestehen lassen. Danach ist eine psychische Erkrankung ein nicht vorwerfbares Verhalten und berührt den Anspruch grundsätzlich nicht. Es kann aber Ausnahmen geben. Auch soll keine unbillige Härte nach Sozialhilferecht vorliegen. Dazu müsste durch ein Handeln des Staates die Erkrankung verursacht worden sein. Dies war so im ersten Falle der Erkrankung des Vaters durch Teilnahme am zweiten Weltkrieg als Soldat.
Unser Rat:
- Ist Pflegebedürftigkeit der Eltern absehbar, können mit vorsorglicher anwaltlicher Beratung noch Weichen gestellt werden.
- Eine unterstützende anwaltliche Beratung ist spätestens bei Inanspruchnahme durch das Sozialamt dringend geraten.
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