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Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

Zum 01.09.2009 ist eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft getreten. Seit Mitte 2013 wird das Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer geführt.

Zum 01.09.2009 ist eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft getreten. Seit Mitte 2013 wird das Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer geführt.

Im Vorsorgeregister können auch Patientenverfügungen niedergelegt werden. Eine Patientenverfügung regelt, wie im Krankheitsfalle mit dem Betroffenen durch die Ärzte umgegangen werden soll. Sie ist praktisch bedeutsam, wenn der Patient aufgrund einer schweren Erkrankung, über seine Behandlung nicht mehr selbst entscheiden kann.

Auch wenn schon in der Vergangenheit Patientenverfügungen empfohlen wurden, war wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung deren Bindungswirkung umstritten. Jetzt ist durch die gesetzliche Regelung die Bindungswirkung, insbesondere für Ärzte und Krankenhäuser, klar.

Eine solche Verfügung muss insbesondere die besonders kritischen Fragen beantworten. Häufig stellt sich etwa die Frage, ob und wann lebenserhaltende Maschinen abgestellt werden sollen. Hierbei reichen aber nicht allgemeine Vorgaben, vielmehr sind konkrete Anweisungen im Einzelnen notwendig. Ärzte und Krankenhäuser werden im Zweifel alle Maßnahmen ausführen, die nicht ausdrücklich untersagt sind. Eine deutliche Sprache ist deshalb nötig.

Sinnvollerweise ist eine derartige Patientenverfügung gleichzeitig auch mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. In einer solchen Vorsorgevollmacht wird ein Dritter bevollmächtigt, die notwendigen Entscheidungen zu treffen, wenn der Betroffene selbst sich nicht mehr äußern kann. Dieser Bevollmächtigte ist an eine Patientenverfügung gebunden. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben, die Patientenverfügung den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern bekannt zu machen. Deshalb muss der Bevollmächtigte sowohl die Vollmacht als auch die Patientenverfügung zur Hand haben. Ein einfaches Beispiel für eine Vorsorgevollmacht finden Sie auf unserer Website.

Liegt eine Vollmacht nicht vor, werden üblicherweise die nächsten Angehörigen befragt. Im Zweifelsfall müsste an sich ein Betreuer gerichtlich eingesetzt werden.

Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sollten alle diejenigen unterzeichnen, bei denen ein Krankenhausaufenthalt bevorsteht. Das Gleiche gilt für den, der aufgrund seines Alters oder aufgrund gefährlicher beruflicher Tätigkeit jederzeit mit einer schweren Erkrankung rechnen muss.

Während schon Vorsorgevollmachten einer sorgfältigen Beratung bedürfen, sind insbesondere bei Patientenverfügungen auch praktische Erwägungen einzubeziehen. Viele, insbesondere in Vordrucken enthaltene Regelungen, sind dann, wenn es darauf ankommt, nahezu ungeeignet, weil sie immer noch zu viel Spielraum zulassen und oft den beteiligten Ärzten Möglichkeiten einräumen, die häufig nicht gewollt sind. Ein einfaches Beispiel für eine Patientenverfügung finden Sie auf unserer Website hier.

Unser Rat:

  • Denken Sie ernstlich über derartige Regelungen in Ihrem eigenen Interesse nach.
  • Verwenden Sie keine Muster ohne weitere Beratung (auch nicht unsere Muster).
  • Holen Sie sich qualifizierten Rat bei erfahrenen Juristen ein, damit Ihre Verfügungen auch am Ende den Erfolg haben, den Sie haben sollen.
  • Lassen Sie sich die Konsequenzen durch Ihren Hausarzt erläutern.