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Wirksamkeit einer Patientenverfügung

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten für jeden, der die Entscheidungshoheit über sein Leben behalten möchte, ein Gebot der Stunde sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im November 2018 erneut mit dem Inhalt einer Patientenverfügung befasst.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten für jeden, der die Entscheidungshoheit über sein Leben behalten möchte, ein Gebot der Stunde sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im November 2018 erneut mit dem Inhalt einer Patientenverfügung befasst.

Mit einem Testament regelt man die Nachfolge nach seinem Tode. Testamente sind sinnvoll, weil sie für Klarheit bei der Nachfolge Sorge tragen. Die gleiche Klarheit sollte man auch zu Lebzeiten an den Tag legen. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine Vertrauensperson damit, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen, falls man selber hierzu nicht mehr in der Lage ist.

Eine Vorsorgevollmacht sollte durch eine Patientenverfügung ergänzt werden. In einer Patientenverfügung trifft man Anordnungen für den Fall, dass Entscheidungen über Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe nötig sind, man aber selbst diese nicht mehr treffen kann. Eine Patientenverfügung findet seit 2009 auch eine gesetzliche Grundlage in § 1901 Buchst. a BGB. Der Gesetzgeber hat an die Form einer Patientenverfügung keinen hohen Anspruch hergestellt, sie muss allerdings grundsätzlich schriftlich verfasst sein. Denn in der Regel wird eine solche Patientenverfügung erst zu einem Zeitpunkt aktuell, zum dem der Betroffene nicht mehr gefragt werden kann. Eine regelmäßige Bestätigung, wie man es bis 2009 angenommen hat, ist nicht mehr erforderlich.

Mit Patientenverfügungen hat sich der BGH in jüngerer Zeit mehrfach befasst. In einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2017 hat der BGH erläutert, wie in derartigen Fällen vorzugehen ist. Liegt eine Patientenverfügung vor, ist zunächst zu prüfen, ob die konkrete Behandlungssituation in dieser Patientenverfügung erfasst ist und für diese Behandlungssituation eine Regelung getroffen wurde. Ist dies der Fall, so ist nach dieser Anordnung zu verfahren. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob die Patientenverfügung möglicherweise ergänzend ausgelegt werden kann.

Dies bedeutet, dass anhand vergleichbarer, in der Patientenverfügung erfasster Situationen zu klären ist, wie der Betroffene in der konkreten Situation entschieden hätte. Dies hat der BGH jetzt für eine Patientenverfügung näher untersucht.

Für die Verfassung einer Patientenverfügung ist in solchen Fällen also darauf zu achten, dass die Patientenverfügung für bestimmte Behandlungssituationen konkrete Vorgaben gibt. Allgemeine Hinweise, etwa ein würdevolles Sterben zu ermöglichen und lebenserhaltende Maßnahmen nicht zu wünschen, sind nicht ausreichend.

Besteht eine bekannte Vorerkrankung, lassen sich konkrete Vorgaben machen. Schwieriger ist es, wenn – wie es sinnvoll ist – eine Patientenverfügung rechtzeitig, also ohne bereits erkennbare Erkrankungen verfasst wird. Es lassen sich erfahrungsgemäß nicht alle zukünftigen Entwicklungen vorauszusehen, so dass es in diesen Fällen sinnvoller ist, beispielhaft für bestimmte Situationen Anordnungen vorzunehmen. Dies ermöglicht dann einem Gericht zu klären, ob dies vergleichbare Situationen sind, so dass die Verfügung darauf anzuwenden ist. Diesen Weg hat jetzt auch der BGH für richtig erachtet.

Unser Tipp

  • Verfassen Sie umgehend eine Patientenverfügung
  • Lassen Sie sich im Hinblick auf den Inhalt fachlich beraten
  • Berücksichtigen Sie die Besonderheiten für Organspender