Alleinverdiener befürchten nicht mehr endende, zumindest langjährige Unterhaltsverpflichtungen. Unternehmer befürchten eine Zerschlagung des Firmenvermögens, um den anderen Ehegatten auszahlen zu können. Ehegatten mit großem Altersunterschied befürchten einen erheblichen Verlust bei der Altersversorgung.
Zur Vermeidung dieser Risiken werden dann Eheverträge geschlossen, wobei aber nicht selten „das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird“, indem dann jegliche Verantwortung ausgeschlossen wird. Hier macht die Rechtsprechung aber nicht mit.
Ursprünglich fühlten sich die Eheleute bei der Gestaltung von Eheverträgen noch sehr frei und ungebunden. Mit dem Urteil des BGH vom 11.2.2004 hatte sich das Blatt zusehends gewendet. Die bisher gezogenen Schranken bei Eheverträgen hat der BGH nunmehr durch Urteil vom 29.01.2014 noch einmal fester gezogen. Bei neuen Eheverträgen ist damit höchste Sorgfalt geboten. Zahlreiche Eheverträge aus der Vergangenheit sind aus heutiger Sicht unwirksam.
Das Gesetz gibt den Eheleuten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, durch Ehevertrag Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich zu regeln.
Allerdings steht seit der vorgenannten Entscheidung des BGH fest, dass Trennungsunterhalt nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem gibt es besonders geschützte Kernbereiche.
Unterhalt für die Betreuung von Kindern ist besonders geschützt. Er kann ausgeschlossen werden, wenn kein gemeinsamer Kinderwunsch der Ehegatten besteht. Aber auch dann, wenn die Ehe bei jungen Ehegatten zunächst auf eine Doppelverdiener-Ehe angelegt ist und Kinder zwar noch nicht geplant sind, aber ein späterer Kinderwunsch nicht ausgeschlossen ist, ist der Verzicht bei Abschluss des Ehevertrages noch nicht sittenwidrig. Schließlich kann man die Kinderbetreuung gleichgewichtig durchführen und beide Ehegatten können berufstätig sein.
Krankheits- und Altersunterhalt können nur ausgeschlossen werden, wenn bei Vertragsschluss eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht absehbar ist. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich, der als vorweg genommener Altersunterhalt bewertet wird. Der Zugewinnausgleich ist dagegen am ehesten ausschließbar.
Letztendlich kommt es auf die Gesamtwürdigung an. So kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder des Zugewinnausgleichs auch durch die Übertragung von Vermögenswerten ausgeglichen werden.
Es gibt zudem zwei Zeitpunkte der Überprüfung. Ein Ehevertrag kann von Anfang an unwirksam sein, der eher seltenere Fall. Er kann aber durch Änderung der Verhältnisse im Laufe der Zeit anpassungsbedürftig geworden sein. Dies geschieht etwa dann, wenn die Kinderbetreuung einseitig durch einen Ehegatten allein erfolgt.
Durch weitere Urteile, zuletzt vom 29.01.2014, hat der BGH die Möglichkeiten für vertragliche Vereinbarungen noch einmal stärker begrenzt. Damit ist heute von folgendem auszugehen:
Durch den Ehevertrag darf keine offensichtlich einseitige und durch die jeweilige Gestaltung der ehelichen Verhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen.
Die durch den Ehevertrag entstehenden Belastungen sind umso schwerer, umso direkter der vertragliche Ausschluss von gesetzlichen Regelungen in die Kernbereiche der Scheidungsfolgen eingreift.
Selbst wenn jede Regelung für sich genommen nicht sittenwidrig ist, kann der Ehevertrag aufgrund seiner Gesamtwürdigung insgesamt sittenwidrig sein, wenn alle Regelungen zusammen eine einseitige Benachteiligung des anderen Ehegatten ergeben.
Es kommt auch darauf an, ob der benachteiligte Ehegatte sich in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden hat. Dies kann durch eine bestehende Schwangerschaft, einen großen Altersunterschied, einen unterschiedlicher Bildungs- und Ausbildungsstand, eine intellektuelle Unterlegenheit oder eine ungewisse wirtschaftliche Zukunft eines der Ehepartner entstehen. Wird in einer solchen Situation einem Ehepartner ein Ehevertrag aufgedrängt, kann dieser allein deshalb unwirksam sein.
Ist nur eine Regelung unwirksam, dann führt diese Teilunwirksamkeit grundsätzlich zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Parteien den Vertrag auch ohne diese unwirksame Regelung geschlossen hätten. Das ist aber eher selten der Fall.
Das Verbot des Ausschlusses des Trennungsunterhalts kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass man sich in dem Vertrag darauf einigt, dass Trennungsunterhalt nicht geltend gemacht wird. Dieser Verzicht ist ebenfalls unwirksam.
Unser Tipp:
- Sorgen Sie bei der Erstellung des Ehevertrages dafür, dass die Lebenssituation der Eheleute und die Gründe für den Vertrag festgehalten werden.
- Lassen Sie sich vor Abschluss eines Ehevertrages qualifiziert beraten. Der Hinweis, es wird schon gutgehen, ist fehl am Platze.