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Ehevertrag seit 2014 oft null und nichtig

Heutzutage werden die meisten Ehen durch Scheidung beendet. Das Ge­setz ist für diesen Fall aber häufig nicht interessengerecht.

Alleinverdie­ner befürchten nicht mehr endende, zumindest langjährige Unterhaltsver­pflichtungen. Unternehmer befürch­ten eine Zerschlagung des Firmen­vermögens, um den anderen Ehegat­ten auszahlen zu können. Ehegatten mit großem Altersunterschied be­fürchten einen erheblichen Verlust bei der Altersversorgung.

Zur Vermeidung dieser Risiken wer­den dann Eheverträge geschlossen, wobei aber nicht selten „das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird“, indem dann jegliche Verantwortung ausge­schlossen wird. Hier macht die Recht­sprechung aber nicht mit.

Ursprünglich fühlten sich die Ehe­leute bei der Gestaltung von Ehever­trägen noch sehr frei und ungebun­den. Mit dem Urteil des BGH vom 11.2.2004 hatte sich das Blatt zuse­hends gewendet. Die bisher gezogenen Schranken bei Eheverträgen hat der BGH nunmehr durch Urteil vom 29.01.2014 noch einmal fester gezogen. Bei neuen Eheverträgen ist damit höchste Sorg­falt geboten. Zahlreiche Ehever­träge aus der Vergangenheit sind aus heutiger Sicht unwirksam.

Das Gesetz gibt den Eheleuten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, durch Ehevertrag Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich zu regeln.

Allerdings steht seit der vorgenann­ten Entscheidung des BGH fest, dass Trennungsunterhalt nicht ausge­schlossen werden kann. Zudem gibt es besonders geschützte Kernbereiche.

Unterhalt für die Betreuung von Kindern ist besonders geschützt. Er kann ausgeschlossen werden, wenn kein gemeinsamer Kinderwunsch der Ehegatten besteht. Aber auch dann, wenn die Ehe bei jungen Ehegatten zunächst auf eine Doppelverdiener-Ehe angelegt ist und Kinder zwar noch nicht geplant sind, aber ein spä­terer Kinderwunsch nicht ausge­schlossen ist, ist der Verzicht bei Ab­schluss des Ehevertrages noch nicht sittenwidrig. Schließlich kann man die Kinderbetreuung gleichgewichtig durchführen und beide Ehegatten können berufstätig sein.

Krankheits- und Altersunterhalt können nur ausgeschlossen werden, wenn bei Vertragsschluss eine Unter­haltsbedürftigkeit nicht absehbar ist. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich, der als vorweg genommener Altersunterhalt bewertet wird. Der Zugewinnausgleich ist dagegen am ehesten ausschließbar.

Letztendlich kommt es auf die Ge­samtwürdigung an. So kann ein Ausschluss des Versor­gungsausgleichs oder des Zugewinn­ausgleichs auch durch die Übertra­gung von Vermögenswerten ausgegli­chen werden.

Es gibt zudem zwei Zeitpunkte der Überprüfung. Ein Ehevertrag kann von Anfang an unwirksam sein, der eher seltenere Fall. Er kann aber durch Änderung der Verhältnisse im Laufe der Zeit anpas­sungsbedürftig geworden sein. Dies geschieht etwa dann, wenn die Kin­derbetreuung einseitig durch einen Ehegatten allein erfolgt.

Durch weitere Urteile, zuletzt vom 29.01.2014, hat der BGH die Möglich­keiten für vertragliche Vereinbarun­gen noch einmal stärker begrenzt. Damit ist heute von folgendem aus­zugehen:

Durch den Ehevertrag darf keine of­fensichtlich einseitige und durch die jeweilige Gestaltung der ehelichen Verhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen.

Die durch den Ehevertrag entstehen­den Belastungen sind umso schwerer, umso direkter der vertragliche Aus­schluss von gesetzlichen Regelungen in die Kernbereiche der Scheidungs­folgen eingreift.

Selbst wenn jede Regelung für sich genommen nicht sittenwidrig ist, kann der Ehevertrag aufgrund seiner Gesamtwürdigung insgesamt sitten­widrig sein, wenn alle Regelungen zusammen eine einseitige Benachtei­ligung des anderen Ehegatten erge­ben.

Es kommt auch darauf an, ob der be­nachteiligte Ehegatte sich in einer unterlegenen Verhandlungsposi­tion befunden hat. Dies kann durch eine bestehende Schwangerschaft, einen großen Altersunterschied, ei­nen unterschiedlicher Bildungs- und Ausbildungsstand, eine intellektuelle Unterlegenheit oder eine ungewisse wirtschaftliche Zukunft eines der Ehepartner entstehen. Wird in einer solchen Situation einem Ehepartner ein Ehevertrag aufgedrängt, kann dieser allein deshalb unwirksam sein.

Ist nur eine Regelung unwirksam, dann führt diese Teilunwirksamkeit grundsätzlich zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Eine Aus­nahme besteht dann, wenn die Par­teien den Vertrag auch ohne diese unwirksame Regelung geschlossen hätten. Das ist aber eher selten der Fall.

Das Verbot des Ausschlusses des Trennungsunterhalts kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass man sich in dem Vertrag darauf einigt, dass Trennungsunterhalt nicht gel­tend gemacht wird. Dieser Verzicht ist ebenfalls unwirksam.

Unser Tipp:

  • Sorgen Sie bei der Erstellung des Ehevertrages dafür, dass die Lebens­situation der Eheleute und die Gründe für den Vertrag festgehalten werden.
  • Lassen Sie sich vor Abschluss eines Ehevertrages qualifiziert beraten. Der Hinweis, es wird schon gutgehen, ist fehl am Platze.