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Stundenlohnarbeiten bei Bauverträgen

Die Abrechnung auf  Stundenlohnbasis  kommt bei Bauverträgen häufig vor. Zwar wird oft versucht, durch Pauschalierung zu Einheitspreisen oder durch Gesamtpauschalierungen das Risiko derartiger Stundenlohnabrechnungen zu vermeiden. Aber bei Umbau- oder Renovierungsarbeiten sind Pauschalierungen kaum möglich. Stundenlohnarbeiten können einen ganz erheblichen Umfang annehmen, so dass Streitigkeiten über die Berechtigung der daraus resultierenden Forderung geradezu vorprogrammiert sind. In Gerichtsverfahren haben wir die Erfahrung gemacht, dass gerade Stundenlohnarbeiten häufig Gegenstand der Diskussion sind und umfangreiche Beweisaufnahmen mit hohen Kosten erfordern, was bei richtiger Vorgehensweise vermieden werden kann.

Regelmäßig gehen Bauunternehmer hin und lassen sich deshalb Rapport- oder Stundenlohnzettel durch den Auftraggeber unterzeichnen, wobei aber die Bedeutung dieser Unterschrift entweder unter- oder überschätzt wird. In verschiedenen Entscheidungen hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren versucht, hier Vorgaben für  die Abrechnungen zu machen.

Zeichnet der Auftraggeber Stundenlohn­zettel ab, so liegt darin zum einen ein Anerkenntnis zum Umfang der geleisteten Arbeitsstunden, und in Sonderfällen auf ein Anerkenntnis, dass Stundenlohnarbeiten überhaupt vereinbart worden sind. Allerdings wird damit nicht anerkannt, dass die durchgeführten Leistungen – entsprechend dem Stundenzettel – auch objektiv erforderlich waren, um den Bauauftrag durchzuführen (OLG Hamburg BauR 2000, 1491; OLG Hamm BauR 2002, 319).

Will der Bauunternehmer also ordnungsgemäß abrechnen, so sollte er regelmäßig eine detaillierte Beschreibung der ausgeführten Arbeiten vornehmen und darstellen, welche Arbeiter auf welcher Baustelle an welchen Tagen wie viele Stunden gear­beitet haben, so dass ein Sachverständiger den angesetzten Zeitaufwand notfalls nachträglich prüfen kann.

Man sollte bei Stundenlohnarbeiten in die üblichen Stundenlohnzettel bereits alle diese Angaben aufnehmen. Dies beinhaltet eben nicht nur die Anzahl der geleisteten Stunden und die Namen der mit den Arbeiten befassten Mitarbeiter, sondern auch eine möglichst genaue Beschreibung der geleisteten Arbeiten.

Hier wird von den Mitarbeitern der Bauunternehmen oft nur mit so groben Stichpunkten gearbeitet, so dass die ausgeführten Arbeiten im Nachhinein kaum noch nachvollziehbar sind. Es reicht also beispielsweise nicht aus, nur anzugeben, dass 2 Personen 8 Stunden mit Maurerarbeiten im Bauvorhaben beschäftigt gewesen sind. Richtigerweise wird angegeben, was für eine Mauer errichtet wurde, wie groß das Mauerstück war und wo sich das Mauerstück am Bauvorhaben befindet.

Der BGH hat sich in neueren Entscheidungen vom 17. 4.2009 (VII ZR 164/07) und vom 5. 1. 2017 (VII ZR 184/14) noch einmal mit den nötigen Angaben befasst. Vom Grundsatz her muss der Unternehmer im Bauprozess zunächst nur die Zahl der Stunden angeben, die für seine Leistung angefallen sind. Er muss nicht im einzelnen angeben, wann er welche Arbeiten gemacht hat. Allerdings hat die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Verstößt er gegen diese Pflicht, entsteht dem Bauherrn ein Schadenersatzanspruch, mit dem der Bauherr aufrechnen kann. Behauptet der Bauherr, der Bauunternehmer habe gegen die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verstoßen, so muss der Bauunternehmer genauere Angaben dazu machen, welche Arbeiten er im Einzelnen ausgeführt hat. Der Bauherr kann dann zur wirtschaftlichen Betriebsführung weitere Ausführungen machen, so dass durch einen Sachverständigen alles weitere geklärt werden kann. Bei der Beurteilung des nötigen Zeitaufwandes räumen die Gerichte dann einen gewissen Spielraum ein (so etwa das OLG Hamburg 20 %, U. v. 19. 12. 2013 – 6 U 34/11). Weitergehende Darlegungspflichten hat der Bauunternehmer, wenn die Stundenlohnarbeiten neben Arbeiten im Einheitspreis anfallen. Hier bedarf es dann schon genauer Angaben.

Unser Rat:

  • Das sorgfältige Ausfüllen der Stundenzettel ist ein wichtiger und wesentlicher Schritt für die spätere Durchsetzung der Ansprüche.
  • Lassen Sie sich bei der Unterzeichnung dieser Stundenlohnzettel durch Ihren Auftraggeber nicht vertrösten: Wer Stundenlohnzettel nicht unterzeichnen will, will später die Leistungen auch nicht bezahlen.