Unterschriebene Stundenlohnzettel können Stundenlohnabrede begründen
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Streitigkeiten über Stundenlohnarbeiten sind im Baubereich keine Seltenheit. Diskussionen entstehen immer dann, wenn Zusatzarbeiten erforderlich werden, die der Auftraggeber dann später im Stundenlohn abrechnet, während der Auftraggeber meint, es gäbe gar keine Zusatzarbeiten.
Außerdem sei die Zahl der Stunden viel zu hoch. Oft wird der Versuch unternommen, durch Vertragsvereinbarungen das Problem zu lösen. Häufig halten sich die Beteiligten aber dann nicht an die Vereinbarungen.
Bei unterzeichneten Stundenlohnzetteln wird deshalb die Bedeutung der Unterschrift oft falsch eingeschätzt. Anerkannt ist, dass in dem Unterzeichnen von Stundenlohnzetteln ein Anerkenntnis zum Umfang der geleisteten Arbeitsstunden liegt, aber auch das Anerkenntnis, dass überhaupt Stundenlohnarbeiten vereinbart wurden.
Nicht anerkannt wird damit, dass die durchgeführten Leistungen auch objektiv erforderlich waren, den Bauauftrag durchzuführen. Fehlt es also an einer detaillierten Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, so ist es später nahezu unmöglich, die Arbeiten zu überprüfen und damit auch den notwendigen Nachweis für den Bauunternehmer zu erbringen.
Für die Wirkung der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln ist auch von Bedeutung, wer die jeweilige Abzeichnung vorgenommen hat. Zeichnet nur ein Bauleiter, der regelmäßig nicht als Bevollmächtigter des Bauherrn angesehen wird, so kann hieraus nur ein Anerkenntnis zum Umfang der geleisteten Stunden abgeleitet werden.
Erfolgen auf Abschlagsrechnungen mit Stundenlohnarbeiten allerdings Zahlungen in voller Höhe, so wird darin regelmäßig auch eine Anerkennung der Höhe der jeweiligen Stundensätze liegen, wie gerade der BGH mit Urteil vom 22.09.05 (VII ZR 285/04) entschieden hat.
Unser Rat:
- Lassen Sie die Stundenlohnzettel vom Auftraggeber oder dem tatsächlich Verantwortlichen unterzeichnen.
- Stellen Sie Stundenlohnarbeiten sofort ein und beschaffen Sie eine ausdrückliche Festlegung über diese Arbeiten, wenn eine sofortige Klärung vor Ort nicht möglich ist. Sonst haben Sie später das Nachsehen.
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