Haftung des Generalunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Seit dem 01.01.1999 gibt es das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Im Jahre 2009 wurde das Gesetz komplett novelliert und erweitert.
In § 15 AEntG ist bestimmt, dass ein Generalunternehmer - wie ein Bürge - für Verpflichtungen eines Subunternehmers, Nachunternehmers oder Verleihers haftet, den er beauftragt hat, völlig unabhängig davon, ob den Generalunternehmer ein Verschulden trifft oder nicht. Solche Verpflichtungen können z.B. die Zahlung des Mindestentgeltes oder die Beiträge an die Urlaubskasse sein. Generell sind die in § 2 AEntG erfassten allgemeinen Arbeitsbedingungen als Mindeststandard einzuhalten. Daneben sind auch die allgemeinverbindlichen Tarifverträge einzuhalten, allerdings hier beschränkt auf die in § 3 genannten Branchen. Zu diesen Branchen gehört auch das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe.
Für im Baugewerbe tätige Generalunternehmer können sich hieraus unübersehbare Haftungsrisiken ergeben, wenn Subunternehmer an ihre Arbeitnehmer weniger als den Mindestlohn zahlen oder gegen ihre Verpflichtung verstoßen, Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Urlaubskasse) abzuführen.
Gegen dieses Haftungsrisiko können sich Generalunternehmer nur unzureichend absichern. Zwar können sie in ihren Subunternehmerverträgen eine vertragliche Haftungsfreistellung vereinbaren. Dies nützt jedoch nichts, wenn ein Subunternehmer von der Bildfläche verschwindet. Deshalb sollte ein Generalunternehmer sich laufend von seinen Subunternehmern nachweisen lassen, das sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Zudem ist daran zu denken, sich von Subunternehmern eine Bankbürgschaft zur Absicherung eventueller Haftungsrisiken geben zu lassen.
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