Gemeinsame Haftung von Vor- und Nachunternehmer
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Das Verhältnis der Haftung zwischen dem Unternehmer des Vorgewerks (hier der Rohbauer) und dem des Nachgewerks (hier der Putzer) war rechtlich bisher nicht eindeutig geklärt. Jetzt hat der BGH im Juni 2003 für mehr Rechtssicherheit gesorgt.
In der Regel sind mehrere Unternehmen an einem Bauvorhaben beschäftigt. Zurückbleibende Mängel, die im Rahmen der Abnahme festgestellt werden, beruhen dabei nicht selten auf Ausführungsfehlern mehrerer Unternehmen. Werden beispielsweise im Rahmen der Abnahme Mauerrisse und Risse im Putz an den Außenwänden festgestellt, so lässt sich oftmals nicht eindeutig sagen, ob der Rohbauer oder der Putzer die Mängel verursacht hat. Fest steht aber zumeist, dass die Mängelbeseitigung nur einheitlich erfolgen kann, etwa durch Auftragen eines zusätzlichen Putzes oder eines Anstrichs.
Für diesen Fall haften nach Auffassung des BGH Vor- und Nachunternehmer gemeinsam und zwar im Innenverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 421, 426 Abs. 1 BGB. Einer besonderen vertraglichen Abrede bedarf es nicht.
Der Bauherr kann also beide Unternehmer in Anspruch nehmen, auch wenn nicht zweifelsfrei feststeht, wer welchen Verursachungsbeitrag der Mängel zu verantworten hat. Insoweit enthält die Entscheidung eigentlich nichts Neues.
Neu ist dagegen, dass es nunmehr die Möglichkeit gibt, dem jeweiligen Verursachungsanteil von Vor- und Nachunternehmer gerecht zu werden. Der vom Bauherrn zunächst in Anspruch genommene Unternehmer ist danach berechtigt, entsprechend dem Verursachungsanteil des anderen Unternehmers von diesem intern einen Ausgleich zu verlangen.
Werden Sie als Unternehmer vom Bauherren im Rahmen der Gewährleistung in Anspruch genommen, prüfen Sie stets, ob die Mängel nicht auch durch ein ebenfalls beim Bauvorhaben beauftragtes Unternehmen entstanden sein könnten.
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