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Architektenhonorar ab 2021 neu geregelt

Die gesetzliche Regelung zum Architektenhonorar wurde zum 1.1.2021 angepasst, die HOAI wurde in einigen Punkten geändert. Die Änderungen sind zwar überschaubar, aber erheblich. Die Neuregelung gilt für alle Verträge, die ab dem 1.1.2021 abgeschlossen werden.

Hintergrund war eine Entscheidung des Europäisches Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahre 2019. In dieser hatte der EuGH entschieden, dass die zwingende Beachtung der Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung für Architekten-und Ingenieurleistungen (HOAI) gegen europäisches Recht verstößt. Dies führte dann zu einer Änderung der HOAI.

  1. Der bisherige Mindestsatz wurde unbenannt in Basishonorarsatz. Die bereits bisher gültigen Honorartafeln haben sich nicht geändert, auch von den Beträgen nicht in. Nach § 2a HOAI weisen die Honorartafeln jetzt allerdings nur noch Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Werte der Honorartafeln bilden auch keine Unter- oder Obergrenze für eine Vereinbarung.
  2. Nach § 7 HOAI richtet sich die Höhe des Honorars nunmehr nach einer Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Anders als bisher muss die Vereinbarung nicht mehr bei Auftragserteilung getroffen werden, es kann zu jedem Zeitpunkt eine Vereinbarung über das Honorar erfolgen. Es ist auch nicht mehr erforderlich, dass die gesetzliche Schriftform (Originale mit Unterschrift) eingehalten wird, es reicht jetzt die Textform, mit der Folge, dass auch der Austausch von Telefax oder Mails ausreichend ist. Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung von Nebenkosten. Auch hier ist nach § 14 Abs. 3 HOAI für eine Pauschalierung eine Vereinbarung in Textform zu beliebiger Zeit möglich.
  3. Die Parteien sind allerdings nicht verpflichtet, eine Honorarvereinbarung zu treffen. Erfolgt keine Vereinbarung über die Honorarhöhe, dann ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 HOAI für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart anzusehen. Hierbei gelten die ganz allgemeinen Regelungen wie sie auch bisher für die Festlegung des Architektenhonorars galten.
  4. Bei einem Vertragsangebot des Architekten an einen Verbraucher muss der Architekt vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung des Verbrauchers zur Honorarvereinbarung wiederum in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden können. Der fehlende Hinweis ist allerdings ohne gravierende Auswirkungen. Erfolgt der Hinweis nicht, gilt anstelle eines höheren Honorars wiederum der Basishonorarsatz als vereinbart. Wurde ein niedrigeres Honorar vereinbart, kann sich der Architekt allerdings nicht auf den fehlenden Hinweis berufen.
  5. Schwierigkeiten werden sich in Zukunft bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfanges ergeben. Ein zwingender Preisrahmen für Nachträge und Änderungen, wie sie bisher durch die HOAI gegeben war, ist nicht mehr vorgesehen. Nach § 10 HOAI müssen sich die Beteiligten bei vertraglichen Änderungen hinsichtlich des Honorars zusammensetzen und eine entsprechende Anpassung der Vereinbarung vornehmen, auch dies wieder in Textform. Entsprechendes gilt auch bei Wiederholungen von Grundleistungen.Finden die Vertragsparteien nicht zusammen, verweist § 650q BGB auf § 650c BGB. Für die Praxis dürfte dies dazu führen, dass derartige Veränderungen regelmäßig nach dem Zeitaufwand abzurechnen sind, die Vereinbarung eines angemessenen Stundensatzes für derartige zusätzliche Leistungen und Veränderungen rückt damit nach vorne.
  6. Für die Fälligkeit des Honorars verweist § 15 HOAI auf die allgemeinen Regelungen des BGB. Die Fälligkeit der Vergütung setzt die Abnahme und die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung voraus. Abschlagszahlungen können nach Maßgabe des § 632a BGB verlangt werden.
  7. Ganz erhebliche Schwierigkeiten wird es in Zukunft bei einer Kündigung oder einer vorzeitigen Auflösung des Architektenvertrages geben. Konkrete Regelungen sieht die HOAI nicht vor, wenn die Parteien eine vom Basissatz abweichende Honorarvereinbarung in Textform getroffen haben. Da zu erwarten ist, dass Auftraggeber zunehmend auf einer pauschalen Vereinbarung bestehen werden, wird es in diesem Falle zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Abrechnung kommen. Hier werden qualifizierte Festlegungen des Auftragsumfangs hilfreich sein.
  8. Bei Pauschalvereinbarungen über das Architektenhonorar wird es in Zukunft insgesamt von besonderer Bedeutung sein, eine konkretisierende Darstellung des Planungssolls in den Vertrag hinein zu nehmen, weil nur hierdurch fixiert wird, welche Leistungen im einzelnen Gegenstand des Architektenvertrages geworden ist. Je genauer eine Fixierung hier erfolgt ist, umso leichter lassen sich auch Anpassungen, Nachträge und vorzeitige Abrechnungen umsetzen.