Artikel bewerten

Der Architekten- und Ingenieurvertrag 2018

2018 wurde eine gesetzliche Regelung des Architekten- und Ingenieurvertrages neu im BGB eingeführt. § 650 p BGB legt hierbei die vertragstypischen Pflichten fest.

Grundlagen

Neu eingeführt mit dem neuen Bauvertragsrecht 2018 wurde eine gesetzliche Regelung des Architekten- und Ingenieurvertrages. § 650 p BGB legt hierbei die vertragstypischen Pflichten fest. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist der Architekt verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerkes oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

Nach Abs. 2 des von der Vorschrift muss der Architekt, solange diese Planungs- und Überwachungsziele noch nicht fest vereinbart wurden, eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele erstellen. Diese Planungsgrundlage muss er dann mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben dem Bauherren vorlegen.

Im Übrigen verweist dann § 650 q auf die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts und nimmt einige ergänzende Vorschriften des Bauvertragsrechts in Bezug, nämlich das Anordnungsrecht des Bestellers nebst Vergütungsanpassung, die Sicherungsrechte, die Zustandsfeststellung, die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Vergütung sowie das Schriftformerfordernis bei der Kündigung. Nicht anwendbar ist § 650 d BGB (Einstweilige Verfügung). Hinsichtlich der Vergütungsanpassung verweist § 650 q Abs. 2 primär auf die HOAI und ergänzend auf § 650 c BGB.

Sonderkündigungsrecht

Des Weiteren führt § 650 r BGB ein Sonderkündigungsrecht für den Architektenvertrag ein, mit dem der Auftraggeber zu einem frühen Zeitpunkt das Recht hat, den Architektenvertrag zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht, wenn der Architekt seine Planungsgrundlage zusammen mit seiner Kosteneinschätzung für das Vorhaben vorgelegt hat. Es erlischt allerdings 2 Wochen nach Vorlage der Unterlagen. Einen Verbraucher muss der Architekt über das Kündigungsrecht und die Fristen belehren.

Erklärt sich der Auftraggeber gegenüber dem Architekten nicht, ist der Architekt berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in dem dieser seine Zustimmung zur Weiterführung des Vorhabens auf der Basis der Planungsgrundlagen erteilen kann. Verweigert der Besteller die Zustimmung oder gibt er keine Erklärung ab, kann der Architekt den Vertrag selbst kündigen.

Als Vergütung ist im Falle der Sonderkündigung, sei es durch den Architekten oder durch den Auftraggeber, grundsätzlich nur der Betrag zu verlangen, der auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Der Gesetzgeber verspricht sich von diesem Sonderkündigungsrecht eine Klärung der Problematik, dass Architekten häufig eine honorarfreie Akquisition vornehmen und die Verbraucher aus einem Vertrag über alle Leistungsphasen nicht mehr ohne weiteres herauskommen. Welche Vergütung in derartigen Fällen angemessen ist, ist auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der HOAI nicht ganz klar. Als Orientierungsrahmen wird hier ein Teilprozentsatz aus der Leistungsphase 1 der HOAI diskutiert, dessen Größenordnung allerdings bisher nicht geklärt ist.

Recht auf Teilabnahme

Weiter wurde dem Architekten die Möglichkeit eingeräumt, ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen. Hierdurch soll erreicht werden, dass der Architekt seine Abnahme der Leistung nicht erst dann verlangen kann, wenn die Leistungsphase 9 bereits beendet ist. Durch diese Einführung soll der Lauf der Verjährungsfristen von bauausführenden Unternehmern und Architekten jeweils parallel laufen. Ob eine oder mehrere Teilabnahme zulässig sind wird in der Literatur diskutiert, im allgemeinen wird allerdings angenommen, dass es einen Anspruch nur auf eine einzige Teilabnahme gibt, diese dürfte dann möglich sein, wenn die wesentlichen Leistungen erbracht sind.

Architektenhaftung

Eine Neuregelung ist schließlich im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung des Architekten mit dem bauausführenden Unternehmer getroffen worden. Architekten haben immer darüber geklagt, dass Bauherren nicht zunächst den bauausführenden Unternehmer zur Nacherfüllung aufgefordert haben. Die hierdurch entstandene überproportionale Belastung soll so reduziert werden.

Liegt also ein Überwachungsfehler des Architekten vor, kann der Architekt die Haftung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und diesem durch den Bauherren noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden ist. Nicht erfasst werden damit natürlich Planungsfehler, weil mit diesen der bauausführende Unternehmer nichts zu tun hat.

Unser Tipp

Sämtliche Bauverträge müssen an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Eine qualifizierte Beratung ist unbedingt erforderlich.