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„Projektsteuerung“ verpflichtet zum Erfolg

Das Aufgabenfeld der Projektsteuerung ist aus dem Tätigkeitsfeld der Architekten und Ingenieure längst nicht mehr wegzudenken. Es hat insbesondere im Rahmen von Großprojekten längst selbständige Bedeutung im Sinne eines eigenen Berufsbildes erlangt.

Unter Juristen ist die Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrages dagegen noch wenig geklärt. Ist er nun als Dienst- oder als Werkvertrag zu behandeln?

Der wichtigste Unterschied dieser beiden Vertragstypen liegt darin, dass der Werkunternehmer – im Gegensatz zum Dienstnehmer – einen konkreten vertraglichen Erfolg schuldet.

Außerdem ergeben sich hieraus für beide Seiten wesentliche Rechtsfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Kündigung, die Vergütung sowie Haftungsfragen. Auch die Neuregelungen des Beschleunigungsgesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen gelten zu einem beträchtlichen Teil nur für den Bereich des Werkvertrages.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer richtungsweisenden Entscheidung vom 10. Juni 1999 deutlich gemacht, dass Projektsteuerung jedenfalls dann nach werkvertraglichen Regeln zu beurteilen ist, wenn die technische Bauüberwachung im Zentrum der Tätigkeit liegt.

Nach Ansicht des BGH entspricht die so ausgestaltet Tätigkeit eines Projektsteuerers der Bauüberwachung eines beauftragten Architekten. Sie habe den zentralen Zweck, die vertragsgerechte Ausführung des Bauvorhabens zu gewährleisten. Hiermit sei die erfolgsbezogene Pflicht verbunden, für eine plangerechte und mangelfreie Entstehung des Projektes zu sorgen.

Nichts anderes gilt nach dem BGH für die Übernahme von Koordinierungsaufgaben, wie etwa Baubesprechungen, welche ebenfalls dem Ziel der vertragsgerechten Durchführung des Bauvorhabens dienten.

Zwar betont der BGH in seiner Entscheidung, dass die Abgrenzung in jedem Einzelfall anhand der konkret vereinbarten Leistungen beurteilt werden muss. Aber die vom BGH verwandten Kriterien, insbesondere der Umstand, dass der BGH bereits eine überwiegend kontrollierende Tätigkeit als ausreichend ansieht, führt in praktisch allen Fällen zum Werkvertragsrecht.

Unser Rat:

  • Legen Sie auch vertraglich fest, wie bei vorzeitiger Kündigung abgerechnet wird. Hier gibt es immer wieder die größten Probleme.