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Planender Architekt kann Sicherheitsleistung verlangen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 5. 10. 2004 kann auch der nur planende Architekt eine Sicherheitsleistung nach § 648a BGB verlangen.

Nach bisher allgemeiner Auffassung war erforderlich, dass die Planungsleistungen in einem konkreten Planungserfolg oder in einer Werterhöhung des Bauwerkes bereits ihren Niederschlag gefunden haben mussten, bevor der Architekt ein entsprechendes Verlangen stellen konnte. In der Praxis bedeutete dies, dass eigentlich erst mit Aufnahme der Bauarbeiten ein solcher Anspruch begründet war.

Das OLG hat nunmehr klargestellt, dass jedenfalls für § 648 a BGB ein solcher Grundsatz nicht gilt. Hiernach sind grundsätzlich alle solche Leistungen des Auftragnehmers sicherbar, die dieser schon erbracht hat oder nach dem Vertrag noch erbringen muss. Die Leistungen müssen sich nicht unbedingt im Bauwerk niederschlagen. Damit ist auch der nur planende Architekt einbezogen worden.

Beachte:

  • Bei gekündigtem Bauvertrag ist die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen nicht mehr absicherbar, weil der Architekt hier nicht in Vorleistung gehen muss. Absicherbar sind aber die bereits erbrachten Leistungen.