Lockerung des Koppelungsverbots bei Architektenvertrag
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- von Franz M. Große-Wilde, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25. September 2008 das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG für Architekten eng ausgelegt. Der konkrete Fall sah so aus, dass ein Bauinteressent an einen Architekten mit der Bitte herantrat, ihm ein passendes Grundstück für ein von ihm geplantes Projekt zu vermitteln. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit Architektenleistungen zu beauftragen. Während diese Verknüpfung in der Vergangenheit als Verstoß gegen das Koppelungsverbot angesehen wurde (so auch noch die Vorinstanz), sieht der BGH dies nicht mehr so eng.
Selbst wenn der Architekt die Vermittlung des Grundstückes davon abhängig macht, dass ihm zuvor der in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird, ist ein Verstoß noch nicht gegeben.
Offen gelassen hat der BGH noch die Frage, ob das Koppelungsverbot nicht mittlerweile gegen die Verfassung (Art. 12 – Berufsfreiheit) verstößt, da es für die Entscheidung hierauf nicht ankam.
Insofern bleibt das Koppelungsverbot bestehen, wenn der Architekt mit dem Verkäufer von Grundstücken vereinbart, dass das Grundstück nur veräußert wird, wenn eine entsprechende Architektenbindung vereinbart wird. Hier geht die Initiative vom Architekten aus.
Geht die Initiative, wie im konkreten Falle, vom Bauwilligen aus, dann wird das Interesse, das hinter der Regelung des Art. 10 § 3 MRVG steht, nicht tangiert.
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