Betriebsbedingte Kündigung zur Lohnsenkung
- Details
- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Ob der Arbeitgeber zum Zwecke der Lohnsenkung eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann, war bisher streitig.
Mit seinem Urteil vom 01.07.1999 hat das BAG bestätigt, daß ein Arbeitgeber, der mit einzelnen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung vereinbart hatte, als sie dem betrieblichen Niveau entspricht, diese nicht später unter Hinweis auf das allgemeine Lohnniveau senken kann.
Das folgt daraus, daß beim Abschluß eines Arbeitsvertrages der Grundsatz der Vertragsfreiheit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorgeht. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung zur Senkung des Lohnes ist deshalb unwirksam.
Eine Ausnahme gilt, wenn Beendigungskündigungen oder die Schließung des Betriebes sonst unvermeidbar wären.
Es empfiehlt sich deshalb, einen umfassenden Sanierungsplan zu erstellen, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft.
Aktuelle Veranstaltungen
Typische Rechtsfragen einfach und verständlich erklärt. Besuchen Sie unsere Veranstaltungen in Bonn – die Teilnahmegebühr beträgt nur 10 Euro. Wir freuen uns auf Sie!
Wie mache ich ein Testament?
3. März 2022
17. November 2022
Scheidung richtig – Fehler vermeiden
22. März 2022
9. November 2022
Sicher ins Eigenheim – Baurecht für Bauherrn
30. März 2022
22. September 2022
WEG-Recht für Eigentümer
8. Juni 2022
Neue Entwicklungen im Mietrecht
September 2023
"Recht Aktuell" – Neue Ausgabe
Unser regelmäßiger Rechtsreport mit aktuellen Themen und Urteilen. Unser kostenloser Service für alle Mandanten und Interessenten – jetzt per Post oder E-Mail bestellen.
- Mietrechtsreform 2019
- Vererblichkeit eines Faccebook-Accounts
- Schimmel im Altbau
- Prüfbarkeit einer Schlussrechnung
- Vermietung einer Eigentumswohnung für Feriengäste
- Rückforderung eines Wohnrechts wegen Verarmung