Arbeitsrecht 2004
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Am 01. Januar 2004 ist das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten. Das Kündigungs- und Befristungsrecht wurde in einer Reihe von Punkten neu geregelt. Die wichtigsten Regelungen in Kürze:
- Der Schwellenwert bei Kündigungen wurde auf 10 Arbeitnehmer erhöht.
- Bei der Sozialauswahl muss der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigen.
- Der Arbeitgeber kann für den Betrieb besonders wichtige Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl außen vor lassen.
- Bestehende Auswahlrichtlinien zur Sozialauswahl können nur auf grobe Fehler überprüft werden.
- Sind bei einer Betriebsänderung in einem Interessenausgleich die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt, dann kann die Sozialauswahl nur auf grobe Fehler überprüft werden.
- Gibt der Arbeitgeber in der Kündigung an, dass er aus betriebsbedingten Gründen kündigt und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist eine Abfindung verlangen kann und erhebt der Arbeitnehmer keine Klage, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung.
- Die Klagefrist bei einer Kündigung wurde einheitlich auf 3 Wochen festgesetzt.
- In den ersten 4 Jahren nach Gründung eines Unternehmens kann ein Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines Grundes bis zu 4 Jahre befristet werden.
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