Artikel bewerten

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bei GbR

Durch Urteil vom 21. April 2005 hat das BAG (Bundesarbeitsgericht) klargestellt, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur wirksam ist, wenn bei einer Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter das Kündigungsschreiben unterzeichnet haben.

Durch Urteil vom 21. April 2005 hat das BAG (Bundesarbeitsgericht) klargestellt, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur wirksam ist, wenn bei einer Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter das Kündigungsschreiben unterzeichnet haben.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen. Dafür ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Es ist ferner erforderlich, dass alle Erklärenden die Kündigung unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, dann muss dieses durch einen Hinweis zum Ausdruck kommen. Der andere Vertragspartner soll hierdurch geschützt werden. Für ihn soll ersichtlich werden, ob der Unterzeichnende die andere Vertragspartei ist, das Schreiben von dem Unterzeichnenden stammt und wer der Unterzeichner ist.

Sind in einem Kündigungsschreiben einer GbR alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es nicht, wenn nur ein Teil der Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz unterzeichnet. Die Kündigung ist unwirksam.