Sonderkündungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Steht eine Kündigung im Raum, erhält der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nicht selten die Mitteilung vom Arbeitnehmer, dass dieser einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hat. Das BAG hat jetzt durch Urteil vom 01. März 2007 entschieden, dass der Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder Gleichstellung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt sein muss, um Berücksichtigung zu finden.
In dem zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer seit 1995 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 06. Dezember 2004. Am 14. Dezember 2004 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber mit, dass der mit einem Grad von 40 behinderte Arbeitnehmer am 03. Dezember 2004 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt habe. Nach Durchführung eines Widerspruchverfahrens wurde dem Gleichstellungsantrag durch Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 rückwirkend ab 03. Dezember 2004 stattgegeben.
Gemäß § 85 SGB IX (Sozialgesetzbuch) ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unwirksam, wenn sie ohne die Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt ist. Gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer und Gleichgestellte aber keinen Sonderkündigungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung des Arbeitsnehmers nicht nachgewiesen ist. Gleiches gilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb bestimmter Fristen eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Nach der bisherigen Rechtslage reichte es aus, wenn gerade noch vor Zugang der Kündigung ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder auf Gleichstellung gestellt wurde. Der Sonderkündigungsschutz trat dann rückwirkend mit dem Tag der Antragstellung ein. Jetzt soll es so sein, dass der Antrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt sein muss. Auf die Rückwirkung kommt es nicht an.
Unser Tipp:
- Prüfen Sie im Falle einer Kündigung den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter.
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