Arbeit auf Abruf
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- von Martina C. Große-Wilde, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwältin für Familienrecht
Das BAG hat durch Urteil vom 07. Dezember 2005 die Möglichkeit zur Vereinbarung von Arbeit auf Abruf erleichtert.
Nach § 12 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) kann vereinbart werden, dass der Mitarbeiter seine Arbeit nach Arbeitsanfall zu erbringen hat. Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Sonst gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich als vereinbart und der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter dann jeweils für mindestens 3 aufeinander folgende Stunden am jeweiligen Einsatztag beschäftigen. Wegen dieser gesetzlichen Vorgaben wurde bisher davon ausgegangen, dass andere Vereinbarungen in Teilzeitarbeitsverträgen nicht möglich seien.
Das BAG hat jetzt entschieden, dass die vom Arbeitgeber zusätzlich abrufbare Arbeitsleistung des Mitarbeiters bis zu 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen darf. Bei einer Vereinbarung über eine mögliche Verringerung der Beschäftigung darf die wöchentliche Arbeitszeit um bis zu 20 % herabgesetzt werden.
Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber ermöglicht wird, die Beschäftigungsdauer und somit auch die Vergütung einseitig an schwankende Auftragslagen anzupassen.
Unser Rat:
- Prüfen Sie in Bereichen mit Auftragsschwankungen die bisherigen starren Arbeitsverträge.
- Gestalten Sie bei Neueinstellungen die Verträge sorgfältig.
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