In diesem Jahrzehnt wird mehr als ein Viertel des Privatvermögens der Deutschen vererbt. Da bei Erbschaftsangelegenheiten oftmals große Summen auf dem Spiel stehen, werden diese schnell zum Auslöser von Streitigkeiten. Aber auch bei weniger konfliktbelasteten Situationen ist Beratung wichtig – beispielsweise wenn es darum geht, bestehende Familienunternehmen vor einer Zerschlagung zu retten. Vier typische Fälle von vielen, bei denen wir unseren Mandanten erfolgreich zur Seite stehen konnten:

  • Sie sind Unternehmer, möchten sich aus dem Geschäftsbereich zurückziehen und Ihr Unternehmen auf die mitarbeitenden Kinder übertragen.
  • Sie sind verheiratet und wollen, dass Ihr Ehepartner nach Ihrem Ableben finanziell gut versorgt ist und das Vermögen erst später auf die Kinder übergeht.
  • Ihr Vater hat seine Frau zur Vorerbin bestimmt. Als er stirbt, befürchten Sie, dass Sie als Nacherbe nicht einmal den Pflichtteil des ursprünglichen Vermögens erhalten werden.
  • Sie sind als eines von vier Kindern Miterbe nach Ihren Eltern geworden. Einer der Miterben verweigert sich jeglicher Zusammenarbeit.

Was tun?

In erbrechtlichen Fragen berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde. Er ist Fachanwalt für Erbrecht und auch als Fachautor und Referent in der Anwaltsfortbildung im Bereich Erbrecht tätig. Daneben ist er Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde und Leiter der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Bonner Anwaltsverein. Zudem sind sowohl Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde als auch Rechtsanwältin Martina C. Große-Wilde geprüfte Testamentsvollstrecker von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV).

Mandanten, die wir im Erbrecht beraten

  • Unternehmer, die Regelungen für eine vorweggenommene Unternehmensnachfolge treffen wollen
  • Privatpersonen, die für den Erbfall vorsorgen möchten
  • Privatpersonen, die in Hinblick auf den Nachlass eigene Ansprüche geltend machen wollen
  • Erbengemeinschaften, die eine neutrale und sachliche Abwicklung anstreben
  • Mitglieder von Erbengemeinschaften, die die Auseinadersetzung betreiben

Unsere Leistungen für Sie im Bereich Erbrecht

Vorsorge

Vor einem Erbfall beraten wir die Beteiligten über die Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen. Hier geht es häufig darum, Pflichtteilsansprüche in Grenzen zu halten. Ein weiteres Ziel ist oftmals die Absicherung des überlebenden Ehepartners. Bei größeren Vermögen kann auch die Sicherung von Unternehmen oder die Förderung gemeinnütziger Zwecke, etwa durch Stiftungen, Zielsetzung sein. Die Beratung erfasst bei Bedarf auch internationale Sachverhalte und Vermögenswerte.

Häufig ist auch die sogenannte vorweggenommene Erbfolge Bestandteil der Vorsorge. Damit lässt sich durch rechtzeitige Regelungen der Nachteil eines späteren Erbfalls vermeiden (Erbschaftssteuer) oder beizeiten ein geeigneter Unternehmensnachfolger einbinden. Auch wenn es sich hierbei ausschließlich um Geschäfte unter Lebenden handelt, spielen die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts doch eine wichtige Rolle. Darum kann eine sachgerechte vorweggenommene Erbfolge ohne fundierte Kenntnis der erbrechtlichen Verhältnisse auch nicht zuverlässig gestaltet werden.

In Hinblick auf die mögliche Belastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer versuchen wir, eine möglichst günstige Lösung für unseren Mandanten zu erzielen. Aus diesem Grund arbeiten wir eng mit dessen Steuerberater zusammen. Aber auch darüber hinaus stehen uns durch unsere Kooperation im Ratwerk e. V. qualifizierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater zur Verfügung.

Nachsorge

Ist der Erbfall einmal eingetreten, stehen wir für die Abwicklung von Nachlässen und die Testamentsvollstreckung zur Verfügung. Ebenso vertreten wir häufig einzelne Beteiligte im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung, notfalls auch vor Gericht. Hier stehen die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen, die Abwehr und die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen sowie die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften im Vordergrund. Dies umfasst bei Bedarf auch ausländische Vermögenswerte.

Schlichtung

Wir können für die Parteien eines Nachlassstreites oder für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft auch eine Schlichtung durchführen, bei der durch Rechtsanwalt Große-Wilde als neutralem Schlichter gemeinsam mit den Beteiligten eine Lösung gesucht (und nicht selten auch gefunden) wird. Dies ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die Beteiligten verwandtschaftlich verbunden sind und die familiäre Verbindung nicht leiden soll. Eine Schlichtung kann auch unter Einbeziehung der schon beteiligten Anwälte der Parteien erfolgen. In der Praxis kann eine derartige Schlichtung eine zügige Klärung von offenen Fragen ohne Beteiligung von Gerichten herbeiführen. Weil Schlichtungsverfahren nicht öffentlich stattfinden, kann hierbei verhindert werden, dass der Streit bekannt wird. Die Abrechnung durch uns  erfolgt in der Regel nach Zeitaufwand.

Gut zu wissen

Der Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ wird seit 2005 von der jeweiligen Anwaltskammer verliehen. Voraussetzung ist neben einer umfänglichen Spezialausbildung mit anspruchsvollen Klausuren auch ein erhebliches Maß an Erfahrung. Bevor man den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ führen darf, muss man nachweisen, dass man in den letzten 3 Jahren 80 erbrechtliche Fälle bearbeitet hat, von denen ein Viertel gerichtliche Verfahren sein müssen. Auch nach der Verleihung des Titels muss man jährlich seine Fortbildung im Fachgebiet nachweisen. Bei einem Fachanwalt für Erbrecht ist ein erbrechtliches Problem in den besten Händen.

Im Juli 2010 ist in 2. Auflage der Deutsche Erbrechtskommentar erschienen. Mitherausgeber und Mitautor des Kommentars war Rechtsanwalt Franz M. Große-Wilde. Der Kommentar behandelt das gesamte Erbrecht. Er stammt aus der Feder von namhaften Praktikern des Erbrechts. Rechtsanwalt Große-Wilde hat von den knapp 1300 Seiten des Kommentars über 150 Seiten persönlich verfasst.

Auch sonst ist Rechtsanwalt Große-Wilde regelmäßig als Fachautor von wissenschaftlichen Texten tätig. Für die Monatsschrift des Deutschen Rechts (MDR) berichtet er 2 mal jährlich über die Entwicklung der Rechtsprechung im Erbrecht.