Die Mutter hatte ihrer Tochter ein Haus verkauft. Neben dem Kaufpreis hatte sich die Mutter ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebenszeit an einer Wohnung einräumen lassen. 2001 musste die Mutter in ein Pflegeheim umziehen. Die Tochter vermietete die Wohnung. Das Sozialamt, das die nicht gedeckten Heimkosten übernommen hatte, forderte von der Tochter einen Ausgleich für das von der Mutter nicht mehr wahrnehmbare Wohnungsrecht.
Das Wohnungsrecht der Mutter war mit dem Umzug in ein Pflegeheim nicht erloschen. Ein Zahlanspruch des Sozialamtes kann sich nur aus dem Vertrag zwischen Mutter und Tochter ergeben. Der Vertrag enthielt keine Regelung für den Fall der Pflegebedürftigkeit der Mutter. Eine Vertragsanpassung wegen unvorhergesehener Änderung der Umstände kam nicht in Betracht, weil Mutter und Tochter damit rechnen mussten, dass die Mutter eines Tages wegen Pflegebedürftigkeit ihr Wohnungsrecht nicht mehr ausüben konnte. Es war aber ein über den Wortlaut des Vertrages hinausgehendes Verständnis zu beachten. Der BGH geht davon aus, dass Mutter und Tochter auf keinen Fall eine abschließende Regelung getroffen haben. Sonst könnte die Mutter ihr Wohnungsrecht nicht ausüben, die Tochter die Wohnung aber auch nicht nutzen. Nach Ansicht des BGH war die Tochter in der gegebenen Situation berechtigt, die Wohnung zu vermieten. Weiter war davon auszugehen, dass das Wohnungsrecht ein Teil der Altersvorsorge der Mutter ist und dieser die Miete zustehen soll.
Dennoch sieht der BGH keine Pflicht der Tochter, die Wohnung zu vermieten, obwohl die Mutter hierzu nicht berechtigt ist. Auch soll ein dem Wohnungsberechtigten nahestehender Eigentümer nicht die Pflicht haben, ein Nutzungsentgelt an den Wohnungsberechtigten zu zahlen, wenn er die Wohnung selbst nutzt oder sie einem nahen Familienangehörigen unentgeltlich überlässt.
Unser Rat:
- Der Sozialhilfeträger kann Ansprüche des Berechtigten gegen Dritte auf sich überleiten. Deshalb ist bei der Ausgestaltung eines Wohnungsrechtes größte Sorgfalt geboten.