Bei der Erstellung eines Bauvorhabens oder der Beseitigung von Mängeln kann sich die Frage stellen, welche Regeln der Technik zu berück-sichtigen sind, wenn sich die Regeln der Technik während des Bauvorhabens geändert haben.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser grundlegenden Frage im Jahre 2017 eingehend beschäftigt (BGHZ 217, 13). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Einhaltung der Technikregeln, mithin der werkvertraglichen Sollbeschaffenheit, ist der Zeitpunkt der Abnahme. Ändern sich die Regeln der Technik erst in der Folgezeit, dann ist der Unternehmer nicht verpflichtet, ein bei der Abnahme mangelfreies Werk noch einmal zu modernisieren.
Ausgangspunkt ist regelmäßig, dass der Unternehmer mit dem Bauherrn eine bestimmte Ausführung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebotes gültigen technischen Regeln vereinbart hat. Erhöhen sich die Anforderungen an die Ausführung während der Bauzeit, so würde dem Unternehmer ein Nachteil entstehen, wenn er bei einer Änderung der Regeln eine höherwertige Leistung erbringen müsste. Für dieses Problem hatte der BGH in seiner Entscheidung eine plausible Lösung vorgesehen:
Der Unternehmer muss den Bauherrn während der Fertigstellung des Bauvorhabens und vor der Abnahme über die geänderte Situation unterrichten, soweit dies dem Bauherrn nicht bekannt ist. Er muss ihm dann zwei Alternativen anbieten. Einmal die über das ursprüngliche Angebot hinausgehende modernisierte Fassung mit einem eventuellen Mehrpreis. Zum zweiten die ursprüngliche veraltete Version zum alten Preis. In diesem Fall kann der Bauherr wählen, ob er zu den ursprünglichen Konditionen das dann auf niedrigerem Niveau zu errichtende Bauvorhaben umsetzen will oder eben dann die alternative Ausführung nach neueren Regeln.
Unterlässt der Unternehmer dies, ist der Bauherr berechtigt, bei der Abnahme ein Zurückbleiben hinter den Regeln der Technik als Mangel zu rügen und die Mangelbeseitigung zu fordern. Selbstverständlich muss der Bauherr in diesem Fall einen eventuellen Mehrpreis entrichten. Da eine nachträglich veränderte Ausführung aber oft einen Rückbau der bisherigen Ausführung und einen erneuten Bau einer neuen Ausführung erfordert, wird dieser Mehrpreis mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den eigentlichen Kosten der Mängelbeseitigung liegen. Der Unternehmer ist also gut beraten, Veränderungen in den Anforderungen im Auge zu behalten.
Mit einer weiteren Fallvariante hat sich nunmehr das Oberlandesgericht Schleswig in einer Entscheidung vom 1.2.2019 befasst. Hier haben sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen der Abnahme und einer später erforderlichen Mängelbeseitigung verändert. Im Einzelfall waren hier nachträglich verschärfte Sicherheitsvorschriften eingetreten, die bei Fenstern und Türen eine andere Art der Absturzsicherung erforderten.
Hier hat das OLG die Auffassung vertreten, dass die höheren Kosten in Folge der Regeländerung nur Folge der mangelhaften Leistung seien und dies das Risiko des Unternehmers. Lediglich ein etwaiger Mehrwert des Bauherrn sei auszugleichen.
Ob dies zutreffend ist, ist allerdings zweifelhaft. In der juristischen Fachliteratur wird die wohl eher richtige Auffassung vertreten, dass auch bei der Mängelbeseitigung in derartigen Fällen der Unternehmer den Bauherrn über die veränderte Sachlage und die erhöhten Anforderungen unterrichten muss. In diesem Fall kann auch hier der Auftraggeber entscheiden, ob er die erhöhten Anforderungen gegen entsprechende Mehrvergütung umsetzen will.