Diese Vereinbarungen sind nach Abschluss der Bauvorhaben häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren, weil eine Vertragstrafe dem Betroffenen praktisch seinen Gewinn entzieht. Diskutiert wird regelmäßig die Angemessenheit der Höhe der Strafe und die Wirksamkeit der Vereinbarung.
Die Höhe dieser Vertragsstrafen insgesamt hat der BGH schon im Januar 2003 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung auf höchstens 5 % der Bausumme begrenzt. Die Höhe des Tagessatzes darf 0.15 % der Bausumme pro Werktag nicht überschreiten.
Wie mit Zwischenfristen zu verfahren ist, war bisher nicht klar. Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt in einem Urteil vom 13. 7. 2005 entschieden, dass sich der Promillesatz der Vertragsstrafe in diesem Falle nicht nach der Abrechnungssumme richten darf, sondern nur nach der Abrechnungssumme des Leistungsstandes, der mit den Zwischenfristen erreicht werden sollte. Ist dies nicht so vereinbart, ist die Klausel unwirksam. Ebenso jetzt auch der BGH (v. 6.12.2012 -VII ZR 133/11), der bei der Anknüpfung an die Gesamtauftragsumme bei Zwischenfristen auch die 5 % -Regelung für unwirksam ansieht.
Ein weiteres zentrales Problem bei Vertragsstrafenvereinbarungen besteht darin, dass nicht selten während der Bauzeit Umstände eintreten, die zu einer Veränderung auch der Fristen für nachfolgende Gewerke führen.
Derartige Veränderungen führen fast immer dazu, dass die bei den Folgegewerken ursprünglich vorgesehenen Termine für Zwischenfristen und Endfristen nicht mehr passen. Solange es sich nur um eine Verschiebung von wenigen Tagen handelt, ist dies nicht wesentlich.
Wird allerdings eine größere Verschiebung erforderlich, so muss auch eine neue Vereinbarung der Vertragsfrist vorgenommen werden, damit der Regelung nicht die Grundlage entzogen wird.
Unser Rat:
- Wer als Bauherr mit Vertragsstrafen arbeiten muss, sollte für eine sorgfältige Steuerung und Nachführung der Fristen Sorge tragen.
- Neue Fristen können nicht einseitig bestimmt werden, sondern müssen von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt werden. Der Bauunternehmer ist aber zur sachgerechten Mitwirkung verpflichtet
- Wer als Bauunternehmer von einem engen Fristenkorsett betroffen ist, kann darauf hoffen, dass sich Verschiebungen ergeben, die die ursprünglichen Vereinbarungen unwirksam machen können.