In einer wenig beachteten Entscheidung vom 6. Dez. 2001 hat der BGH den Versuch unternommen, für diese Frage eine Lösung zu finden. Die bisherige Rechtsprechung zeichnete sich schon durch eine große Unklarheit aus. Sehr viel einfacher ist es auch jetzt nicht geworden, aber immerhin. Im Kern kann man folgende Maßstäbe anlegen:
- Grundsätzlich muss der Unternehmer nachbessern, auch wenn dies hohe Kosten verursacht.
- Eine Ausnahme besteht dann (Unverhältnismäßigkeit), wenn das Bestellerinteresse objektiv gering ist und für den Auftragnehmer ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand besteht.
- Maßstab für dieses objektive Interesse des Bestellers ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch.
Im konkreten Fall ging es um optische Mängel, nämlich Ausblühungen an der Fassade eines Wohnhauses. Hinzu kam noch die Verunreinigung einer Garagenfassade im rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstückes, bei der noch Mörtelreste an der Wand klebten.
Obgleich die Beseitigung dieser Mörtelreste Kosten in Höhe von 30.000,00 DM verursachte, hat der BGH dies noch nicht als unverhältnismäßig angesehen. Wesentlich war, dass der Auftragnehmer die Mängel auch dadurch verschuldet hatte, dass er die notwendige Reinigung nach seiner Arbeit, die nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich war, nicht durchgeführt hatte.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass nach wie vor nur in absoluten Ausnahmefällen das Nachbesserungsrecht entfällt. Dies kann im Einzelfall wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten höchst nachteilig sein. Eine „Versicherung“ hiergegen gibt es nicht. Nur eine sorgfältige Bauausführung kann hier weiterhelfen.