Generell gilt, dass der Vermieter verpflichtet ist, einen Mangel der Mietsache zu beseitigen. Ausgenommen sind Mängel, die der Mieter verschuldet hat. Der Mieter, der einen Mangel selbst beseitigt, kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug war.
Hierzu muss der Mieter dem Vermieter den Mangel konkret mitteilen und ihn bitten, den Mangel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen. Eine Mahnung ist nicht nötig, wenn der Vermieter die alsbaldige Reparatur mitgeteilt hat, sie aber nicht vornimmt.
Ansonsten kann der Mieter die Kosten vom Vermieter nur verlangen, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig war, etwa bei einem Rohrbruch oder einer ausgefallenen Heizung im Winter.
Hält der Mieter diese Voraussetzungen nicht ein, dann kann er auch nicht aus anderen Gründen eine Erstattung seiner Kosten verlangen. Dem Vermieter soll möglich sein, zu prüfen, ob der behauptete Mangel tatsächlich besteht, was die Ursache ist, wie er den Mangel beseitigen will und es soll ihm möglich sein, Beweise zu sichern. Wird der Vermieter vor vollendete Tatsachen gestellt, wird ihm diese Möglichkeit genommen.
Der Mieter hat allenfalls unter engen Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch, wenn der Mangel von Anfang an unerkannt an der Mietsache vorhanden war, der Vermieter einen späteren Mangel verschuldet hat oder sich mit der Beseitigung in Verzug befindet. Der Schadensersatz umfasst aber nicht die Beseitigungskosten, sondern nur sonstige Schäden. Nur wenn kein Mangel vorliegt, soll der Mieter bei Aufwendungen eventuell einen Anspruch auf Ausgleich eines Vorteils des Vermieters haben.
Unser Rat:
- Prüfen Sie genau, ob die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung vorliegen.
- Ohne Fristsetzung geht es praktisch nicht.