Dass auf den Rechnungen die Steuernummer, ein Rechnungsdatum und eine Rechnungsnummer enthalten sein muss, dürfte mittlerweile bekannt sein.
Gleichzeitig ist aber auch eine genaue Leistungsbeschreibung notwendig, aus der sich die Art und der Umfang der Leistung ergibt. Die beliebten Pauschalangaben („eine Heizungsanlage pauschal“) reichen nicht mehr aus. Als Adressat derartiger Rechnungen haben Sie einen Anspruch auf eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung. Ansonsten steht Ihnen nach der Rechtsprechung ein Zurückbehaltungsrecht – wenigstens wegen der Umsatzsteuer – zu.
Besonders gefährlich ist die ab dem 1. April 2004 eingeführte Erweiterung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer. Dies führt dazu, dass nicht der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, sondern der Kunde. Betroffen ist nur die Baubranche. Pauschal kann man sagen, dass der leistende Unternehmer eine Bauleistung erbringen muss, die sich unmittelbar auf das Bauwerk auswirkt. Weiter muss hinzukommen, dass auch der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der Bauleistungen durchführt. Damit sind Bauleistungen für Privatpersonen (es gibt hier Besonderheiten) oder für öffentliche Auftraggeber herausgenommen.
Hinzu kommt, dass bestimmte Arbeiten aus den Bauleistungen herausgenommen sind. Hierzu gehören beispielhaft etwa die Arbeiten für Planung und Überwachung von Bauarbeiten, damit also die Leistungen von Architekten. Ebenso sind Bauträgerumsätze, wenn bei ihnen von der Option zur Umsatzsteuer kein Gebrauch gemacht wird, herausgenommen. Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Besonderheiten. Die gesetzlichen Vorgaben sind nicht nur umfangreich, sondern auch kompliziert und teilweise widersprüchlich.
Wer auch nur ansatzweise von dieser Problematik betroffen ist, sollte sich mit der Materie beschäftigen.
Unser Rat:
- Rufen Sie unsere Information ab.
- Für Ihre typischen Tätigkeiten sollten Sie sich unbedingt bei Ihrem Steuerberater oder bei uns rückversichern.