Beispielhaft hatte der BGH in einer Entscheidung des Jahres 2008 (Bistro-Entscheidung) bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung und detaillierten Plänen eine Veränderung der Planung als Umstand angesehen, der Mehrvergütungsansprüche mit sich bringen kann.
Gegenstand des Pauschalpreises war in der Entscheidung auch die Planung, so dass damit der Gegenstand des Auftrages entsprechend beschrieben war. Dies galt dann für beide Seiten. Der Bauherr, der in diesem Fall nach Baubeginn eine deutlich aufwändigere Küchenplanung und –ausstattung verlangte, musste die Mehrkosten seiner Planänderung in Kauf nehmen.
Eine ähnliche Situation war bei einem vom OLG Koblenz im März 2010 entschiedenen Fall gegeben. Hier lag dem Vertrag eine detaillierte Leistungsbeschreibung mit Schlüsselfertigkeitsabrede zugrunde. Auf dieser Basis wurde ein Pauschalpreis vereinbart.
Nach Baubeginn stellte sich heraus, dass die detailliert geplante Fassade aus statischen Gründen nicht in der geplanten Form hergestellt werden konnte. Den hierdurch entstandenen Mehraufwand durch die Planänderung machte der Bauunternehmer geltend.
Nach Ansicht des OLG zu recht. Wäre eine Vereinbarung gewünscht worden, die auch Änderungen über die Planung hinaus vom Pauschalpreis erfasst, dann hätte dies in den Vereinbarungen deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Wegen der Ungewöhnlichkeit einer derartigen Abrede werden hieran strenge Anforderungen gestellt.
Für die öffentliche Hand dürften derartige Vereinbarungen von dem durch die VOB gesetzten Rahmen wohl nicht mehr gedeckt sein.
Unser Rat:
Bauvertragliche Vereinbarungen bergen für alle Beteiligten ein hohes Maß an Risiken. Sie sollten deshalb vor Unterzeichnung fachkundig geprüft werden.