Bei Schadensersatzansprüchen wegen einer durch den Bauunternehmer nicht durchgeführten Mängelbeseitigung oder wegen mangelhafter Bauüberwachung durch einen Architekten hafteten bisher der Architekt oder der Bauunternehmer jeweils einschließlich der Umsatzsteuer, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültig war. Dies hatte noch das OLG München in einem Urteil vom 28.10.2008 ausdrücklich festgehalten. Zum gleichen Ergebnis kam auch das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung von Juni 2009 gekommen. Allerdings gibt es einige ältere Entscheidungen, die eine andere Position einnehmen, so dass die OLG die Revision zugelassen haben.