Schadensberechnung bei Baumängeln
Die Höhe des Schadens bei Baumängeln kann ab sofort nicht mehr mit den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung in Ansatz gebracht werden, wenn der Bauherr auf eine Beseitigung des Mangels verzichtet.
Die Höhe des Schadens bei Baumängeln kann ab sofort nicht mehr mit den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung in Ansatz gebracht werden, wenn der Bauherr auf eine Beseitigung des Mangels verzichtet.
2018 wurde eine gesetzliche Regelung des Architekten- und Ingenieurvertrages neu im BGB eingeführt. § 650 p BGB legt hierbei die vertragstypischen Pflichten fest.
Die hohen Anforderungen der unteren Gerichte an eine Verwertungskündigung des Vermieters hat der BGH mit Urteil vom 27.9.2017 deutlich reduziert.
Mit Urteil vom 27.10.2017 hat der BGH geklärt, wann der Nachbar eine Laubrente verlangen kann.
Mit Urteil vom 27.09.2017 hat der BGH eine Heilung der fehlenden Schriftform abgelehnt und die lange umstrittene Frage damit entschieden.
Mit Wirkung zum 1.1.2018 ist ein neues Baurecht in Kraft getreten. Davon betroffen sind alle Verträge, die nach dem Jahreswechsel geschlossen wurden.
Das neue Baurecht beinhaltet auch Änderungen bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung.
Die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechtes bleiben auch beim Bauvertrag weiterhin anwendbar.
Bei der Erstellung eines Bauvorhabens oder der Beseitigung von Mängeln kann sich die Frage stellen, welche Regeln der Technik zu berücksichtigen sind, wenn sich die Regeln der Technik während des Bauvorhabens geändert haben.
Das neue Bauvertragsrecht führt in § 650 i BGB den Verbraucherbauvertrag als besondere Vertragsart in das Gesetz ein. In rudimentären Ansätzen gab es für den Verbraucherbauvertrag bereits in § 632 a BGB bei Abschlagszahlungen Sonderregelungen.