Über die Frage, welche Frist für die Beseitigung von Mängeln angemessen ist, kann man in erheblichem Maße streiten. Der Ablauf der angemessenen Frist hat entsprechende Konsequenzen. Für den Unternehmer entfällt bei Ablauf der Frist das Recht zur Nachbesserung. Der Besteller ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung von Nachbesserungsmaßnahmen zu beauftragen und die Kosten hierfür zu beanspruchen. Dem Besteller hat die Rechtssprechung es bei der Fristsetzung selbst zwar einfach gemacht, weil die Setzung einer zu kurzen Frist nicht dazu führt, dass die Fristsetzung damit gegenstandslos wird. Bei einer zu kurzen Frist tritt an die Stelle dieser die angemessene Frist.