In einer Entscheidung von Januar 2003 hat der BGH seine bisherige langjährige Rechtsprechung aufgegeben, in der er jedenfalls bis zu einer Auftragssumme von 13 Mio. DM eine Obergrenze von 10 % für zulässig angesehen hat. Für vor dieser Zeit abgeschlossene Verträge hat das Gericht der Branche Vertrauensschutz eingeräumt, so dass höhere Werte insoweit nicht beanstandet werden. Betroffen sind auch nur solche Vereinbarungen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) darstellen.
Hintergrund der Überlegungen des Gerichtes ist die Tatsache, dass durch eine Vertragsstrafe von mehr als 5 % der typische Gewinn des Auftragnehmers nicht nur aufgezehrt, sondern in einen Verlust umgekehrt wird. Damit würde sich die Vertragsstrafe nicht mehr in wirtschaftlich tragbaren Grenzen halten. Soweit Schadensersatzansprüche bestehen könnten, die diese Summe übersteigen, so muss dies diesen Ansprüchen vorbehalten bleiben.
Das Gericht hält es allerdings nach wie vor für zulässig, in Individualvereinbarungen, die besonders ausgehandelt sind, auch höhere Prozentsätze zu vereinbaren. Für die Praxis ist der Rückgriff auf Individualvereinbarungen allerdings immer problematisch.
Denn eine solche setzt voraus, dass die einzelne Vertragsklausel, um die es geht, „ausgehandelt“ wurde. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Klausel gelesen und erörtert wurde. Es bedarf viel mehr der
Möglichkeit, die Ausgestaltung der Bedingung zu beeinflussen. Da derjenige, der von der Klausel Gebrauch machen will, die entsprechenden Umstände nachweisen muss, ist dies nicht einfach. Sind derartige Regelungen notwendig, so bedarf die Vertragsgestaltung deshalb einer sorgfältigen rechtlichen Begleitung.
Im übrigen sind die derzeitigen Grenzen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt zu ziehen. Insgesamt darf die Vertragsstrafe
- höchstens 5 % der Auftragssumme betragen und
- einen Tagessatz von 0,15 % pro Werktag nicht überschreiten.
Wir empfehlen, auf Sonn- und Feiertage bei der Berechnung zu verzichten, weil auch dies kritisch sein kann.
Beachte:
Die Verwirkung einer Vertragsstrafe setzt immer Verzug voraus. Ist kein bestimmter oder nach dem Kalender bestimmbarer Kalendertag als Beginn vorgesehen, so ist eine Mahnung erforderlich.