Dem war zunächst eine Entscheidung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) vom 18.1.2022 vorausgegangen, in der der EuGH einen ersten Schlusspunkt zum Thema Mindestsatz bei Architektenverträgen gesetzt hatte. Danach sind die Mindestsätze weiter anwendbar, der betroffene Auftraggeber kann aber seinen Schaden gegenüber der Bundesrepublik Deutschland gelten machen.
Die Vorgeschichte ist kompliziert. Der EuGH hatte mit Urteil vom 04.07.2019 – RS.C-377/17 festgestellt, dass der Mindestsatz wie auch der Höchstsatz der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie 2006 / 123 / EG verstoßen.
Nach Art. 15 der Richtlinie (Dienstleistungsrichtlinie) müssen die Mitgliedsstaaten überprüfen, ob ihre Rechtsordnungen die Dienstleistungsfreiheit ausreichend gewährleisten, wobei unter anderem Mindest- und Höchstpreise nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und zur Verwirklichung der mit ihnen verfolgten Ziele geeignet sind.
Der EuGH hatte festgehalten, dass es der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, das Ziel einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten. Für die Höchstsätze konnte die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nicht nachweisen, dass nicht auch weniger einschneidende Maßnahmen möglich wären. Die übrigen Regelungen der HOAI sind dagegen nicht weiter erörtert worden, so dass deren Gültigkeit nicht in Frage steht.
Damit stellte sich für die nationalen Gerichte die Frage, welche Auswirkungen diese Entscheidung des EuGH hat. Hierzu hatte der EuGH bereits 1964 entschieden, dass die statuierten Grundfreiheiten von den Gerichten des jeweiligen Landes zu berücksichtigen sind, mithin unmittelbar in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen sind. Die staatlichen Gerichte dürfen deshalb Rechtsnormen nicht anwenden, die die Grundfreiheiten verletzten. Dies wurde auch schon durch eine Entscheidung BVerfG im Jahre 1971 bestätigt.
Diese Auffassung hatte einige Oberlandesgerichte bestätigt (etwa OLG Celle v. 17.7.2019 – 14 U 188/18). Andere Oberlandesgericht hatten dies verneint (KG v. 19.8.2019- 21 U 20/19, OLG Hamm v. 23.7.2019 (21 U 24/18).
Gegen die Entscheidung des OLG Hamm wurde dann der BGH zu dieser Frage angerufen. Er hat wegen der unterschiedlichen Ansichten daraufhin die Sache erneut dem EuGH vorgelegt (B. v. 14.05.2020 – VII ZR 174/19). Bereits in der Vorlage hat der BGH verdeutlicht, dass er dazu neige, keine unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie in der Weise anzunehmen, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 HOAI 2013 in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht mehr angewendet werden könnten.
Schließlich hat der EuGH mit Urteil vom 18.1.2022 (C-261/20) entschieden, dass bei sich gegenüberstehenden Privatpersonen die Dienstleistungsrichtlinie nicht unmittelbar angewendet werden müsse. Die Gerichte können aber gleichwohl aufgrund innerstaatlichen Rechts auch anders entscheiden. Ebenso kann sich aus der nicht rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie ein Schadensersatzanspruch der geschädigten Partei ergeben, der sich dann gegen die Bundesrepublik Deutschland richte.
Jetzt hat auch der BGH endgültig über die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm entscheiden. Es sprach schon nach den bisherigen Einschätzungen alles dafür, dass der BGH der Auffassung des OLG Hamm folgt, nach der eine Anwendung der Richtlinie für alle Altfälle ausscheidet. Das ist jetzt auch so entschieden worden. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind für die Parteien, die einen Vertrag auf der Basis der HOAI 2013 abgeschlossen haben, verbindlich.
Für Verträge ab dem 1.1.2021 gilt demgegenüber neues Recht. Hier hatte der Gesetzgeber die Rechtslage entsprechend der Dienstleistungsrichtlinie angepasst.