Grundsätzlich hat der Architekt keine allgemeine Aufklärungspflicht über die Höhe seines Honorars. An dieser Situation hat sich auch durch das Inkrafttreten der neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zum 18. August 2009 nichts geändert. Zwar sieht nunmehr § 3 Abs. 6 HOAI vor, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistung des Architekten stets zu beachten ist, und § 3 Abs. 8 HOAI verlangt, dass das Ergebnis jeder Leistungsphase mit dem Auftraggeber zu erörtern ist. Die Wirksamkeit dieser Vorschriften ist allerdings zweifelhaft. Insofern dürfte es auch in Zukunft bei der bisherigen Rechtslage bleiben.
Eine Aufklärungspflicht hat der Architekt aber immer dann, wenn der Bauherr ihn nach den Kosten fragt. In diesem Falle hat er die vertragliche Pflicht, qualifizierte Auskünfte zu erteilen. Im Bauträgerbereich gilt dies insbesondere auch deshalb, weil typischerweise der Bauträger entsprechende Kosten an Dritte weiter gibt, so dass er nachträglich eintretende Kostenerhöhungen hierbei nicht mehr berücksichtigen kann.
Unser Rat:
- Bauträger sollten rechtzeitig nach eventuellen Mehrkosten ausdrücklich fragen.
- Architekten sollten sich über die Konsequenz von nicht erteilten oder fehlerhaften Auskünften im Klaren sein.